Lex Klassifizierung: 340.5 Rechtssysteme Klassifizierung: 340 Recht , heißt nach der kürzesten Uebersetzung ein Gesetz. Das Wort Gesetz aber hat verschiedene Bedeutungen, wovon man Th. XVII. der Encyklopädie, S. 533 fgg. im Art. Gesetz, in Eichmanns Erklärungen des bürgerlichen Rechts, Th. I. S. 9. und in dem Handbuche des bürgerli<77, 444>chen Rechts in Deutschland etc.. Leipz. 1789. Th. I. S. 124 fgg. nachsehen kann. Das Lateinische Wort Lex in allgemeiner Bedeutung, kann aber eben sowohl viele Auslegungen haben, und obgleich man in strengster Bedeutung den Begriff davon so umschreibt, daß man auf allen Fall eine Verhaltungsregel dadurch anzeigt, so hat doch Matthias Martini in seinem Lexicon philologicum von 1655 im Art. Lex mancherley angemerket, welches vielleicht -- und da dieses Werk auch wohl nicht in eines jeden Gelehrten Händen seyn mag, der Mühe werth wäre, hier anzuführen; indessen der Raum erlaubt es nicht, und daher will ich nur das ausheben, was er in Hinsicht der Deutschen Uebersetzung und Erklärung anführet, wo es wörtlich heißt:
-- -- -- „sicut Germani dicimus Gesetze. Nam Lex dicitur τιθεθαι, poni, cum rata esse jubetur. lta et Gothis lagen à legen, id est ponere: et Slavonis Pastawa. Staw est constitutio à stati stare. Lex est, quod stare et fixum esse volumus, das wir wollen stät und veste gehalten haben. Interest etiam meminisse, veteribus Germanis pro lege fuisse, ehe. Ki- lianus: ee, eewe, vetus. Holland. Lex eesetter, legislator et inde est nobis hodieque usitata vox Ehehaft, legitimus atque inde omnino duxerim Eid juramentum, a lege, sicut Latinum a jure, alioqui nunc nobis Ehe tantum pro conjugio nota vox est, quum veteribus Ehe quoque testamentum significarit. Ab illo conjugii significatu est Eidam, gener. Ceterum in Saxonica veteri Bibliorum versione, cujus exemplar inspexi, Halberstadii excusum anno 1520 saepe pro voce Lex est non tan<77, 445>tum Gesette, sed et Ee. ut in Psalm. 19. 8. De unbefleckede Ee des HEren ys bekerende de Selen. Psalm 119. v. 1. Salich sint de unbefleckeden yn dem Wege, de wanderen in der Ee des HEren. 18. Opene myne Ogen, unde ick schal merken de Wundere van dyner Ee. 27. de Ee dynes Mundes is my gued boven dusent des Goldes und Sülvers. Roman. 2. Alle, de daer sündigen anne de Ee, de werden vergaende anne de Ee. und alle de daer sündigen yn der Ee, de werden geordelet dorch de Ee. Wente de Hörer der Ee, de synt nicht recht bey Gode: Auer de Werke der Ee de werden gerecht verdyghet. legendum de Werker. Roman. 7. De Ee ys geistlyk. Yck geue vulbord der Ee, dat ße guth sy. et tum ibi tum alibi passim. Ita, quod Actor 19. v. 39. εν τη εννομω εκκλησια επιλυθησεται, versum est, dat mach werden entbunden in der eliken Kerken. 1 Tim. 1. v. 8. Wy weten dot de Ee ys gud, de örer redeliken (νομιμως) ghebruken. et nobis redlich, rationabilis, legitimus, aequus, est à reden loqui. Rede Belgis est, ut λογος Graecis, oratio et ratio. Belg. est vox aliis Germanis ignota, Wet. Kilia- nus: Wet Lex. Dicitur Wet à weten, id est scire. Debent enim leges ab omnibus in- telligi, ut inhibita declinent et permissa sectentur, l. leges C. de legibus. Eadem ratione lex quoque Latine dici videtur, quod publice legatur, ut omnibus nota sit. Nannius in Miscell. Wet quasi Wit dici ait, ab albo nempe praetoris Weten intellige quod aliis Germanis est wissen, et wit album, quod aliis weiß. Sed Wet, legem, melius forte derivemus à Wete, id est prudentia, unde Wet senatus, qui et Witheet <77, 446> Saxonica voce, quasi collegium sapientum, Est enim Lex sapientum sententia. Illud autem est ab eodem verbo, Weten, ειδειν, scire. Sed tamen et Latini scitum pro lege dixerunt. Lauwe, Louwe vox Anglosaxonum, et hodie Anglorum lawe, Danor. lowen, Gallorum loy, Hispan ley, unam originem habent etc.”
Die Juristen sagen gewöhnlich, die Lex, und verstehen darunter in engster Bedeutung diejenigen Römischen Verordnungen, welche sich auf gewisse Gegenstände beziehen, wovon hernach weiter gehandelt werden soll. Die vorzüglichsten Gesetze des Alterthums, welche zum Theil noch im allgemeinen, zum Theil besonders Einfluß auf unsere heutigen Verordnungen und Gesetze haben, besonders in den Deutschen Staaten, in welchen das Römische Recht von den Advoeaten beständig genothzüchtiget wird, und worauf sie jeder Verordnung, oder jedem Landesgesetz durch schielende Erklärungen, einen andern, oder wenigstens doch zweydeutigen Sinn zu geben suchen, der oft einen schwachen Richter verführet, sind die Leges Germanorum, oder die altdeutschen Gesetze, die Leges Grecorum oder Gesetze der ehemahligen Griechen, Leges Judaeorum, oder Gesetze der vormahligen Juden, und die Leges Romanorum, oder Gesetze der Römer.
Die Leges Germanorum kamen mehr auf eine natürliche Neigung zur Billigkeit, als viel geschriebene Verordnungen an, und, wenn sich ja einige Streitigkeiten erhoben, so machten die Vornehmsten unter den Deutschen, wenn die Sache nicht zu wichtig war, dem Streite ein Ende. Fielen aber besonders erhebliche Dinge vor, so <77, 447> wurde die ganze Nation darüber zu Rathe gezogen. *
Endlich machten sich im 5ten Jahrhundert vier vornehme Franken Usogast, Bosogast, Salegast und Windegast darüber, und verfaßten die so genannten Leges Salicas, welche zuerst Basilicus Henricus Herod zu Basel 1557, und noch besser Friedrich Lindeberg zu Frankfurt 1613 mit andern herausgegeben haben. *
Diese Gesetze hat hernach A. C. 798 Carl der Große verbessert und promulgiret, nach welcher Verbesserung sie besonders Stephanus Balutius herausgegeben hat.
Nächst solchem Salischen Gesetze sind die ältesten die Leges Ripuariorum, Alamannorum, und Bojoariorum, folglich die Leges Longobardorum, welche zusammen Melchior Goldastus herausgegeben. *
Endlich hat im 13ten Jahrhunderte ein Edelmann Epko von Repko auch die alten Sächsischen rechtlichen Gewohnheiten, erst lateinisch, und hernach auch deutsch zusammen gebracht, und daraus den schon mehrmahls in der Encyklopädie angeführten Sachsenspiegel gemacht, welcher bis jetzt noch in manchen Fällen in Sachsen seine Gültigkeit hat, und zuletzt in Leipzig 1732 in Fol. heraus gekommen ist. Nach solchem hat ein gewisser Baron Barthold von Grimmenstein, wie man glaubt, auch den bekannten, und in der Encyklopädie öfters angeführten Schwabenspiegel verfertiget, *
wovon in S. vorkommen wird.
<77, 448>Die Leges Graecorum oder altgriechischen Gesetze sollen zuerst schriftlich bey den Locrensern in Groß=Griechenland, von Zaleukus verfasset worden seyn. Es gab vor, daß Minerva ihm solche im Schlafe dictiret habe, da er sie doch aus den Gewohnheiten der Spartaner, Athenienser und Eretenser zusammen gesammelt -- sonst aber der erste war, der in seinen Gesetzen auch die Strafen auf die Verbrechen bestimmte, welche sonst in der Willkür der Richter standen. *
Denen zu Catanea in Sicilien und andern griechischen Städten daselbst, gab sie Charondas, *
den Spartanern Lycurgus, die er von dem Apollo empfangen haben wollte; *
den Atheniensern zuerst Triptolemus, *
darauf Draco. Diese beyden setzten aber so harte Strafen auf die Verbrechen, daß man sagte, die Gesetze wären nicht mit Tinte, sondern mit Blut geschrieben. Endlich ward auch Solon ein Atheniensischer Gesetzgeber. *
Diese Gesetze, sofern sie Privatsachen betrafen, waren auf große eichene viereckige Tafeln geschrieben, welche αζονες, hießen, die aber den Gottesdienst und Staat angingen, auf dreyeckige eherne Platten, die man κυρβεις nannte; und zwar βουστροφηδον, und wurden in dem Prytaneo aufbehalten, wohin sie aus dem <77, 449> Schlosse vor dem Ephialtes gebracht worden, damit sie jedermann desto besser vor Augen haben konnte.
Wenn aber jemand hernach ein neues Gesetz geben wollte, so mußte er es eine Zeitlang vor den Statuen der alten Heroen stellen, damit es von allen erwogen werden konnte, und, wenn es alsdann der Rath, das Volk und die Richter billigten, erlangte es seine Gültigkeit. So waren hingegen auch gewisse Männer die νομοφυλακες hießen, welche auf die Gesetze und deren Aufrechthaltung sehen mußten, in großem Ansehen; zum Zeichen ihrer Würde trugen sie eine weiße Binde um den Kopf, und hatten in den Versammlungen den Obersitz. Diese Gesetze hat Sam. Petit zusammen getragen, erläutert, und zu Paris 1635 in Fol. herausgegeben.
Sonst aber gaben auch noch ihre Gesetze Aeacus den Aegineten; Androdamas den Chalcidensern; Apis den Argivern; Aristocrates denen zu Rhegio; Ceres den Sicilianern; Cecrops den ältesten Atheniensern; Cercides den Arcadiern; Diagoras denen zu Mantinea; Diocles den Syracusanern; Dorymachus den Aetoliern; Mnesion den Phocensern; Nestor den Pyliern; Onomacrites den Cretensern; Pegondes den Achäern; Parmenides den Eleatern; Phido den Corinthiern; Philolaus den Thebanern; Pittacus den Mytilenern; Protagoras den Thuriern; Rhadamanthus ebenfalls den Cretensern; Saläthus den Crotoniaten; und Saon den Samothraciern.
Die Leges Judaeorum oder altjüdischen Gesetze waren entweder die Noachischen oder <77, 450> Mosaischen. Jenes waren sieben Gebote welche von Noah seinen Kindern und Nachkommen vorgeschrieben haben soll. Sie waren
1) Daß sie keinen Götzen anbeten sollten.
2) Gott sollte als Schöpfer aller Dinge geziemend verehret werden.
3) Sie sollten keinen Todschlag begehen.
4) Sie sollten sich hüten für Ehebruch und Blutschande.
5) Sie sollten keinen Raub noch Diebstahl begehen.
6) Sie sollten Richter erwählen, welche nach diesen Geboten richteten. Und endlich
7) Daß sie von keinem Blute, oder noch lebenden Thiere essen sollten.
Die mosaischen Gesetze hingegen waren, welche den Israeliten beym Ausgange aus Aegyptem durch Mosen auf dem Berge Sinai gegeben worden, und man theilet sie in legem moralem, ceremonialem und forensem, deren zusammen 613 gezählet werden, so viel als Buchstaben in den 10 Geboten sind. Die Juden theilen diese wieder besonders in Praecepta affirmantia und Praecepta negantia, Gebote und Verbote, deren jener seyn sollen 248 an der Zahl, so viel der Mensch Glieder am Leibe habe, dieser aber 365, so viel als der Mensch Adern, oder das gemeine Jahr Tage habe. Wenn indessen die Juden von dem Gesetz, oder auch Buche des Gesetzes überhaupt reden, verstehen sie eigentlich die 5 Bücher Mosis darunter, von welchen sie behaupten, daß sie Moses mit eigner Hand geschrieben, und in einer Lade neben der Bundeslade aufbewahret habe; diese Handschrift sey aber verloren gegangen, und man weiß nicht, wo sie endlich hingekommen.
<77, 451>Die Leges Romanorum waren zuerst die Leges Regiae welche die Könige von dem Romulus an, bis auf den Tarquinium Superbum gegeben, und ehmahls Sex. Papyrius zusammen getragen hat, daher sie auch das Jus Papyrianum genannt worden sind. Eins dergleichen mit seiner alten Schreibart, und zwar von dem Romulus selbst, soll noch seyn. Sei. nuros. parentem. verbesit. ast. ole. plorasit. sacra. diucis. parentom. estod. Sei. puer. parentem. verbesit. ast. ole. plorasit. puer. diveis. parentom. sacer. estod. *
Nach diesen waren die Gesetze der zwölf Tafeln, welche die Decemviri legum scribendarum zusammen brachten, nachdem im Jahr der Stadt Rom 299 drey Gesandten Sp. Postuimius Albus, A. Manlius, und P. Sulpicius Camerinus, nach Athen, Lacedämon und andere Städte Griechenlands geschickt wurden, deren Gesetze, so viel ihnen für die Römer dienlich zu seyn schienen, abzuschreiben, und nach Rom zu bringen. Sie brachten also im Jahr der Stadt 303 deren zehn Tafeln voll zusammen, und da noch verschiedenes zu fehlen schien, wurden im Jahr der Stadt 304 noch zwey Tafeln hinzu gethan, so daß es zwölf Tafeln wurden. Diese Gesetze aus Griechenland, sollen von einem Manne Nahmens Hermondorus von Ephesus, der damals als ein Vertriebener in Italien lebte, in das Lateinische übersetzt worden seyn, und man hat ihm zu Ehren, für seine Mühe eine Statüe auf dem Markt zu Rom errichtet.
<77, 452>Zuerst wurden diese Gesetze auf eichene Tafeln geschrieben; allein, nachdem sie das Volk genug erwogen und für gut befunden hatte, ließ man sie in eherne Tafeln eingraben, und im Capitolio aufrichten. *
Indessen sind solche Gesetze dennoch eben sowohl, als die königlichen verloren gegangen, nur, daß man von diesen doch noch mehrere Reste übrig hat, welche Joh. Nicolaus Funck mit ziemlicher Sorgfalt zusammen gesucht, und in seinem, schon in der Anmerkung angeführten Tractat de pueritia latinae linguae c. IV. mit eingerückt hat. Nach diesem handelte:
Tab. | I. | de in Jus vocando aliquo reo et Praetoris cognitione in foro. |
II. | de Judiciis atque furtis | |
III. | de Rebus creditis. | |
IV. | de Jure patrio et Connubii. | |
V. | de Heredibus et Tutelis. | |
VI. | de Dominio et Possessione. | |
VII. | de Delictis. | |
VIII. | de Juribus Praediorum. | |
IX. | de Jure publico. | |
X. | de Jure sacro. |
Hierauf enthält die Tab. XI die Supplemente zu den ersten 5 Tafeln, die XII aber zu den fünf letzten. Nach der Zeit kamen immer mehr Gesetze auf, weil diese alten nicht zulänglich seyn wollten, allen Lastern und Verbrechen genugsam vorzubauen. Doch konnten dergleichen nur geben die Consules, Praetores, Dictatores, Interreges und Tribuni plebis; imgleichen ehe<77, 453>mahls auch die Tribuni militum consulari potestate, und hernach ohne viele Umstände die Kaiser. Diese Gesetze erhielten von derjenigen Person den Nahmen, welche sie gegeben, unter welchen Nahmen sie auch noch den deutschen Juristen bekannt sind, und wornach noch oft entschieden -- oder andere Gesetze erläutert, erkläret -- oder auch verdrehet werden. Sie sind nach Hederichs Antiquitäten=Lexicon folgende in alphabetischer Ordnung:
Lex Acilia, (α) de Coloniis deducendis, hat den Nahmen von dem C. Acilio, einem Tribuno plebis, welches er A. V. 556 gab, daß 5 Colonien, jede von 300 Familien an die Ausflüsse des Vulturni und Linterni, nach Puteolen, Salerno und Buxento sollten abgeführet werden. Liv. lib. XXXIII. c. 29. Rosin. Antiqu. Rom. lib. VIII. c. 9.
Lex Acilia, (β) de repetundis, wurde A. V. 638 von dem M. Acilio Glabrione, als Bürgermeister, gegeben, nach dem auf eine strenge Art mit denen verfahren werden sollte, welche etwas von gemeinen Geldern unterschlügen. Cic. Procem. Verr. cap. 17. Sigon. de Jud. lib. II. c. 27. Rosin. libr. VIII. cap. 30.
Lex Aebutia, (α) de Centumviris, ward, wie man glaubet, A. V. 513 von dem Aebutio, einem Tribuno plebis, gegeben, und setzte die Centumviros mit ihrem Judicio ein. Gell. lib. XVI. c. 10. Manut. de Legg. c. 16. & Gronov. ad. Gell. l. c.
Lex Aebutia (β) de curatione, wurde auch von dem Aebutione, einem Tribuno plebis, gegeben, und betraf die Ertheilung der Vollmacht und Besorgung einer committirten Sache. Cic. Agrar-II. c. 8. Manut. de Legg. c. 16. Rosin. lib. VIII. c. 7.
Lex Aelia (α) de Coloniis deducendis, wurde A. V. 559 von dem Q. Aelio Tuberone, einem Tribuno plebis, gegeben, und betraf die Abführung zweyer Lateinischen Colonien in das Bruttiische und Thuriische. Liv. lib. XXXIV. c. 53. Rosin. lib. VIII. cap. 9.
Lex Aelia (β) de Statilio, war von dem C. Aelio, einem Tribuno plebis, gegeben, nach dem Stennius <77, 454> Statilius, ein Lueaner, verurtheilet wurde, weil er die Thurier zweymal feindlich überfallen, welche denn solchem Aelio dafür eine Statuam zu Rom aufrichteten und ihn noch darzu mit einer güldenen Krone beschenkten. Plin. H. N. lib. XXXIV. c. 6.
Lex Aelia Fusia, de Obnunciatione, soll nach einigen nur ein Gesetz, nach manchen aber zwey besondere seyn, davon ersteres der Bürgermeister Q. Aelius Paetus, A. V. 586; das andere aber P. Furius s. Fusius Philo, A. V. 517 gegeben, beyde indessen von den Comitiis gehandelt, und sonderlich gewollt haben, daß so oft mit dem Volke gehandelt werde, die Augures darbey Acht haben sollten, was sich etwan für Zeichen sehen ließen, den Obrigkeiten aber frey stehen, zu obnuntiiren, oder wieder die Gebung eines Gesetzes zu protestiren. Cic. pro Sext. c. 14. Manut. de Legg. c 8. Rosin. lib. VIII. c. 3.
Lex Aelia Sanctia, de Vindicibus, wollte, daß ein reicher und wohlhabender für einen andern reichen und wohlhabenden Bürge werden solle, ob wohl sonst das ganze Gesetz gar zweifelhaft ist, weil in den MSCtis des Ciceronis davon nichts stehet, wo dessen gedacht werden soll. Cic. Top. cap. 2. Manut. de Legg. cap. 15,
Lex Aelia Sentia, de Manumissionibus, wurde A. V. 756 von den Bürgermeistern Sex. Aelio Catulo und C. Sentio Saturnino gegeben, und handelte sonderlich von Freylassung der Knechte, besonders aber, daß ein Knecht, der gebrandmarkt oder öffentlich gestäupet worden, wohl freygelassen, aber kein Röm. Bürger sollte werden können; item daß Knechte zum Nachtheil der Creditorum nicht sollten frey gelassen werden können, außer einen, als heres des Verstorbenen; daß keiner unter 20 Jahren einen Knecht sollte freygeben können, außer vor Gerichte; daß kein Patron seinen freygelassenen das Heyrathen verbieten sollte; oder sie verbinden, ihm zu geben, was sie verdieneten und endlich, daß ein undankbarer Freygelassener in die Knechtschaft sollte wieder zurück gezogen werden können. Justinian. Instit. lib. I. tit. 5. 6. 7. Manut. de Legg. cap. 14. Rosin. lib. VIII. c. 15.
Lex Aemilia, (α) de Censoribus, wurde A. V. 319 von dem Mamerco Aemilio, als Dictatore, gegeben, und darinn die Zeit der Censorum von 5 Jahren nur auf anderthalb gesetzt, wofür aber die Censores ihn <77, 455> aus seinem Tribu versetzten, und eine achtfache Schatzung auflegeten, denen es aber auch übel genug ergangen seyn würde, wo Aemilius nicht selbst den Pöbel abgehalten hätte, *
wie es denn auch nichts hinderte, daß er nicht 7 Jahr hernach wieder zum Dictatore wäre erwählet worden. *
Lex Aemilia (β) sumtuaria s. cibaria, wurde A V. 675 von dem M. Aemilio Lepido, als Bürgermeister, gegeben, und darin vorgeschrieben, was für Speisen, und wie viel derselben die Römer sich bedienen sollten, *
wiewohl andere lieder den M. Aemilium Scaurum zum Urheber davon machen, und melden, daß er darinn die Glires oder Hasel=Mäuse, die Austern und Muscheln, auch die ausländischen Vögel zu speisen verboten habe. *
Lex agraria war ein Gesetz von Aus= und Eintheilung der Felder, dergleichen Gesetze oft die größte Unruhe zu Rom verursachten, und, unter andern waren Lex Cassia, Licinia, Flaminia, Sempronia, Apuleia und Tullia, so jedes an seinem Orte zu sehen.
Lex ambitus war ein Gesetz, worinn eine unrechtmäßige Bestrebung um ein Ehren=Amt verboten wurde, dergleichen waren Lex Baebia, Calpurnia, Julia, Petilia, Pompeja und Tullia, so unter diesen ihren Nahmen besonders zu sehen.
Lex Ampia Labiena, de Cn. Pompejo, wurde A. V. 662 von Tribunis plebis, dem T. Ampio und T. Labieno, gegeben, daß Pompejus M. die Ludos Circenses in einem Triumph=Habite, mit einem Lorbeer=Kranze auf dem Kopfe, die Scenicos aber mit dergleichen Kranze und in einer Toga praetexta mit ansehen möchte. Vellej. lib. II. c. 40. & ad eum Vossius & Bœclerus l. c.
Lex Annonaria war ein Gesetz von Versorgung der Stadt Rom mit Getreyde und andern Victualien, <77, 456> dergleichen insonderheit waren Lex Appuleia, Julia Clodia und Sempronia, so an ihren Orten zu sehen.
Lex Antia, sumtuaria, war ein Gesetz, welches Antius Restio ungefähr A. V. 680 gab, und darin verordnete, wie viel auf eine Mahlzeit verwendet werden, auch daß obrigkeitliche Personen nirgends hin zu Gaste, außer zu gewissen Personen gehen sollten. *
Welches Gesetz zwar gut war, aber nicht lange gehalten wurde, daher auch Antius nach dessen Gebung zu keinem Gast=Gebote mehr gekommen, damit er nicht mit ansehen dürfe, wie wenig man sich nach seinem Gesetze richte. *
Lex Antonia, (α) de Dictatura, wurde von dem M. Antonio, als Triumviro reipublicae constituendae gegeben, daß sich niemand unterstehen sollte, einen Dictatorem zu erwählen, oder sich zu dergleichen erwählen zu lassen, bey Strafe, daß beyde hinzurichten jedermann erlaubt seyn sollte. Appian. de B. C. lib. III. ap. Pitisc. in Lex Antonia.
Lex Antonia, (β) judiciaria, war, nach welchem M. Antonius, als Bürgermeister, die Centuriones und Alaudas in die dritte Decurie, so der Tribunorum aerariorum war, versetzen wollte, es aber nicht zu Stande brachte, weil er noch, ehe es geschah, für einen Feind des Vaterlandes erkläret wurde. Cic. Phil. V. o. 5.
Lex Antonia, (γ) de cooptandis Sacerdotibus, war ein anderes Gesetz des erwähnten M. Antonii, als Bürgermeisters, welches von Erwählung der Priester handelte, das aber auch, wie andere Gesetze, bald wieder abgeschafft wurde. Lentul. ad Cic. Famil. lib. XII. Ep. 14. Cic. Phil. XIII. cap. 5. Manut. de Legg. c. 2.
Lex Antonia, (δ) de Mense Julio, war noch ein Gesetz des Bürgermeisters M. Antonii, darin befohlen wurde, den Monat Quinetilem in Zukunft Julium zu nennen, weil Julius Caesar in selbigem, nähmlich IIII. Idus oder den 12 gebohren worden. Macrob. Sat. lib. l. c. 12.
Lex Appuleia, (α) de Agris dividundis, wurde A. V. 653 von dem L. Appuleio Saturnino, einem Tribuno plebis, gegeben, daß einem jeden alten Sol<77, 457>daten 100 Jugera Landes in Africa zugetheilet werden sollten, dergleichen er auch mit den Ländereyen in Gallia cisalpina gethan haben wollte, woraus Marius die Cimbros wieder vertrieben hatte, so auch zum Theil geschehen. Aur. Victor. de Vir. Illustr. cap. 73. Appian. de B. C. lib. I. Sigon de Ant. Jur. Ital. lib. II. cap. 2. Rosin. lib. VIII. c. 10.
Lex Appuleia, (β) de Coloniis, wurde von nur besagtem Appuleio gegeben, nach dem Marius befugt seyn sollte, in jede Colonie 3 Römische Bürger zu benennen, weil aber die Abführung der Colonien nicht zu Stande kam, unterblieb auch solche Benennung. Cic. pro Balb. c. 21.
Lex Appuleia, (γ) frumentaria, war ein Gesetz, welches eben dieser Appuleius geben wollte, nach dem ein Scheffel Weitzen oder Gerste dem Volke um einen Semissem, und trientem aus den Römischen Korn=Speichern gelassen werden sollte, welches aber Caepio, als damahliger Quaestor urbanus, mit Gewalt hintertrieb. Cic. ad Herenn. lib. I. c. 12. & Augustin. de Leg. ap. Pitisc. in Lex Appuleia.
Lex Appuleia, (δ) de Maiestate, war ein Gesetz, welches eben vorbenannter Appuleius, A. V. 652 gab, da C. Norbanus der verletzten Majestät von dem P. Sulpicio beschuldiget, von dem M. Antonio aber vertheidiget, allein auch aus Haß gegen Q. Servilium Caepionem absolviret wurde. Cic. de Orat. lib. II. c. 48. 49. Rosin. lib. VIII. c. 23.
Lex Aquillia, de damno injuriae, ist von einem Aquillio gegeben worden, der vermuthlich ein Tribunus plebis gewesen, sonst aber allerdings unbekannt ist. Es erfoderte unter andern, daß wer eines andern Knecht, Magd, oder Vieh mit Unrecht getödtet, es bezahlen sollte, nachdem es selbiges Jahr am meisten gegolten; und, wo einer dem andern was zerbrochen, verbrannt oder sonst ruinirt, er so viel dafür bezahlen sollte, als es die nächsten 30 Tage gegolten. Ulpian. & Cajus apud Manut. de Legg. cap. 30. & Pitisc. in Lex Aquillia.
Lex Ateria Tarpeia. de Multa, war ein Gesetz, welches von den Bürgermeistern, Sp. Tarpeio Monta<77, 458>no und A. Arterio Fontinale, A. V. 300 gegeben und darinn ausgemacht wurde, daß die Obrigkeiten die vor sie gehörige Dinge mit Gelde strafen möchten; jedoch auch kein Verbrechen höher als 2 Ochsen, oder 30 Schafe,. *
wobey ein Ochse auf 100 Asses ein Schaf aber auf 10 taxiret wurde *
Lex Atia Labiena, de Sacerdotibus, war ein Gesetz, welches T. Atius Labienus, ein Tribunis plebis, A. C. N. 63 gab, und dahin gieng, daß das Volk die Sacerdotia oder Priester=Stellen zu vergeben haben sollte. Dion. lib. XXXVII. apud Pitisc. in Lex Atia Labiena.
Lex Atilia, (α) de Dedititiis, wurde A. V. 543 von dem Lucio Atilio, einem Tribuno plebis, gegeben, darinn dem Rathe überlassen wurde, mit dem Vermögen der Gampaner, Atellaner, Calatiner, und anderer, die sich auf Discretion an den Proconsulum Fulvium ergeben, zu ordnen, was er für gut befände. Liv. lib XXVI. c. 33. Rosin. lib. VIII. cap. 31.
Lex Atilia, (β) de Tutoribus, wurde auch von einem Atilio, annoch vor A. V. 567 gegeben, und darin verordnet, daß, wenn eine Frau oder Unmündiger keinen Vormund hätte, der Praetor und größere Theil der Tribunorum plebis ihnen dergleichen setzen sollten. Ulpian. ap. Pitisc. in Lex Atilia de Tutoribus, Sigon. de Antiq. Jur. C. R. lib. I. cap. 13. Rosin. lib. VIII. cap. 17.
Lex Atilia Marcia, de Tribunis militum, wurde A. V. 443 von den Tribunis plebis, L. Atilio und C. Marcio gegeben, daß die Tribuni militum von dem Volke erwählet werden sollten, und zwar damahls auf 4 Legiones deren sechzehn. Liv. lib. lX. c. 30. Rosin. lib. VIII. cap. 18,
Lex Atinia, (α) de Tribunis plebis, wurde A. V. 623 gegeben, und darinn ausgemacht, daß die Rathsherrn auch Tribuni plebis werden könnten. Gell. lib. XIV. c. 8. Rosin. lib. VIII. c. 6. Oisel. ad Gell. l. c,
Lex Atinia, (β) de Vsucapione, war ein Gesetz, welches unter andern setzte, daß eine entwandte Sa<77, 459>che niemahls ersessen werden könne; sondern deren Eigenthümer sein Recht jederzeit darzu behalte. Die Worte desselben waren: Quod subreptum erit, eius rei aeterna auctoritas esto. *
Dergleichen Gesetz auch schon unter den Gesetzen der XII. Tafeln war, mit diesen Worten: Quod subreptom. escit. eiius. rei. aiuiternad. otoritas. estod. *
Ob wohl andere wollen, daß es hieselbst geheißen: Rei. furtivae aeterna. auctoritas. esto. und mithin hier sich nicht so weit, als dort, erstreckt habe, weil Subreptum mehr, als furtivum, bedeute, und z. E. einem von seiner Frau wohl etwas entwendet werden könne, welches doch noch nicht gestohlen heiße. *
Lex Aufidia, de Ambitu, wurde A. C. N. 60 von dem Aufidio Lurcone, einem Tribuno plebis, gegeben, und verbot die unziemliche Bestrebung nach Ehren=Aemtern, sonderlich aber ordnete es, daß wer den Tribubus Geld versprochen, und es nichts gegeben, ungestraft bleiben solle, wer aber etwas wirklich gegeben, lebenslang den Tribubus mit 3000 Sestertien verhaftet seyn sollte. Manut. de Legg. c. 28. Rosin. lib. VIII. cap. 30.
Lex Aurelia, (α) de iudicibus, wurde A. V. 683 von dem Stadt=Richter, L. Aurelio Cotta, gegeben, und wollte, daß die Raths=Herren, Ritter und Tribuni aerarii die Gerichte sollten verwalten können, da solches vorher den Raths=Herren allein zukam. Flor Epitom. 97. Manut. de Legg. c. 18. Rosin. lib. VIII. cap. 21.
Lex Aurelia, (β) de Tribunis plebis, wurde von dem C. Aurelio Cotta, als Bürgermeister, A. V. 678 gegeben, und sollte nach demselben ein gewesener Tribunus plebis auch wieder ein anderes Ehren=Amt bekommen können, welches sonst Sylla vorher in einem andern Gesetze verboten hatte. Ascon. ap. Pitisc. in Lex Aurelia; Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex Baebia, (α) de Agris diuidundis, wurde A. V. 631 von dem M. Baebio, einem Tribuno plebis, gegeben und wollte, daß die Ländereyen in Africa gegen <77, 460> einen jährlichen Zins ausgetheilet werden sollten. Fragmentum legis ap. Pitisc. in Lex Baebia.
Lex Baebia, (β) de Praetoribus, war ein Gesetz eines andern Baebii, welches A. V. 574 gegeben wurde, und ordnete, daß ein Jahr ums andere 4 Praetores sollten erwählet werden. Liv. lib. XL. c. 44. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Baebia Cornelia (γ) de Ambitu, wurde A. V. 571 von den Bürgermeistern, M. Baebio und P. Cornelio, gegeben, und handelte von dem ambitu, oder unrechtmäßiger Bestrebung nach einem öffentlichen Amte, doch ist unbekannt, worauf es insonderheit angekommen sey. Liv. XLI. c. 18. Manut. de Legg. c. 28. Rosin. lib. VIII. c. 29.
Lex Caecilia (α) de Censoribus, wurde A. V. 701 von dem Q. Caecilio Metello Pio, als Bürgermeister, gegeben, und erforderte daß den Censoribus ihre Gewalt wieder zugestanden werden sollte, die ihnen P. Clodius genommen hatte. Dio lib XL. Rosin. lib. VIII. cap. 5.
Lex Caecilia (β) de Fullonibus, wurde A. V. 533 von dem Caecilio Metello, einem Tribuno plebis, gegeben, und darin den Fullonibus ihr reglement vorgeschrieben. Plin. H. N. lib. XXXV. c. 17. Rosin. lib. VIII. c. 13. & 31.
Lex Caecilia, (γ) de Jure Italiae, wurde von dem Stadt=Richter Q. Caecilio Metello Nepote, A. V. 693 gegeben, und darin verordnet, daß Italien von allen Zöllen und Abgaben frey seyn sollte. Dio lib. XXXVII. ap. Pitisc. in Lex Caecilia.
Lex Caecilia, (δ) de Repetundis, war wenigstens vor A. V. 597 schon gegeben, indem besagtes Jahr der gewesene Bürgermeister L. Cornelius Lentulus Lupus eben der Repetundarum wegen nach diesem Gesetze verurtheilet wurde. Val. Max. lib. VI. c. 9. n. 10.
Lex Caecilia Didia, (ε) de legibus ferendis, war ein Gesetz welches die Bürgermeister, Q. Caecilius Metellus und T. Didius, A. V. 655 gaben, und darin insonderheit wollten, daß ein jedes Gesetz allemahl 3 Nundinas zu jedermanns Untersuchung ausgestellet werden sollte, wie auch, daß dergleichen nicht von 2 oder mehr Sachen auf einmahl gegeben werden sollte <77, 461> und was der Dinge mehr waren. *
Woher aber auch zu glauben, daß sie 2 Gesetze gegeben, weil sie sonst in einem von 2 Dingen, nähmlich dem Trinundino, und den diuersis capitibus, selbst auf einmahl gehandelt haben würden. *
Lex Caelia de Suffragiis, wurde A. V. 630 von dem Caelio, einem Tribuno plebis, gegeben, und wollte, daß auch in Judicio perduellionis, das Volk ihre Stimmen mündlich, und nicht mit den Täfelchen geben sollte. Cic. de Legg. lib. III. c. 16.
Lex Calpurnia, (α) de Ambitu, wurde von dem Bürgermeister Calpurnio Pisone A. V. 686 gegeben, worin unter andern auch eine ziemliche Geldstrafe auf das unerlaubte Bestreben nach den Ehrenämtern gesetzt war. Cic. pro Muren. c. 23. Manut. de Legg. c. 28. Rosin. lib. VIII. c. 29.
Lex Calpurnia, (β) militaris, ist sofern unbekannt, daß man nicht weiß, von wem oder wenn es gegeben worden, wohl aber, daß es gewollt, daß die Soldaten, die sich unter den Hülfsvölkern vor andern wohl gehalten, das Römische Bürgerrecht, zur Belohnung bekommen sollten. Sisenn. ap. Non. Cap. II. n. 300. Manut. de Legg. c. 28. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Calpurnia, (γ) de Repetundis, wurde von dem L. Calpurnio Pisone Frugi, einem Tribuno plebis, a. C. N. 148 gegeben, und war das erste, so de Repetundis, oder entwendeten gemeinen Geldern handelte. Cic. Verr. III. c. 84. Sigon. de Judic. lib. II. c. 27. Rosin. lib. VIII. c. 30.
Lex Camilla, (α) de Aedilibus curulibus, wurde A. V. 389 von dem M. Furio Camillo, nach des Raths Schlusse, gegeben, daß von da an auch 2 Aediles Curules aus den Patriciis erwählet werden sollten, welche sich mithin der Sellae curulis, wie die Bürgermeister, Censores und Dictatores, sollten bedienen können, und das daher, weil die Ludi maximi den Göttern zu Ehren um einen Tag verlängert werden sollten, die Aediles plebeii sich aber nicht zu den Unkosten verstehen wollten, hingegen einige junge Patricii sich freywillig darzu erboten, wenn sie Aediles werden konnten, welches denn auch willig von allen an<77, 462>genommen wurde. Liv lib. VI. c. 42. Manut. de Legg. cap. 5.
Lex Camilla, (β) de Praetore urbano, wurde, wie man glaubet, auch von nur besagtem Camillo gegeben, nach dem ein eigener Praetor in der Stadt seyn und das Recht sprechen sollte, da sonst dieses eine Verrichtung der Bürgermeister mit war. Menut. de Legg. c. 5.
Lex Canuleia, de Connubiis, wurde A. V. 309 von dem C. Canuleio, einem Tribuno plebis, gegeben daß einem von dem Plebe erlaubet seyn sollte, auch eine Patriciam, wie einem Patricio eine plebeiam zu heyrathen, wobey die Patricii zwar ein grimmiges Geschrey machten, und glaubeten, ihr Geblüte würde besudelt und das Völker=Recht verwirret; allein die armen Hudler mußten doch glauben, daß sie aus eben dem Zeuge und auf eben die Art bereitet worden wären, wie die plebeii, daß übrige aber nur eine bloße Einbildung sey, und mithin geschehen lassen, was Canuleius haben wollte. Liv. lib. IIII. c. 1-6.
Lex Cassia (α), de Damnatis, war ein Gesetz, welches A. V. 268 der Bürgermeister, Sp. Cassius gab und wollte, daß von den 2 Theilen Feldern, so den Hernicis abgenommen worden, ein Theil den Latinis, das andere aber dem Römischen Plebi gegeben werden sollte; damit aber sowohl den Rath, als den Plebem wider sich aufbrachte, weil auch letzterer mit den Latinis und Hernicis keine Theilung eingehen wollte. Indessen war dieses der erste Lex agraria, dergleichen hernach in der Republik jederzeit den größten Lerm verursachet haben. Liv. lib. II. c. 41. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. II. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 10.
Lex Cassia (β), de Patriciis, wurde von dem A. Cassio Longino, einem Tribuno plebis, A C. N. 99. gegeben, und darin verordnet, daß der, welchen das Volk verurtheilet, und des Commando entsetzet, auch nicht in dem Rathe gelitten werden sollte. Ascon. ap. Pitisc. in Lex Cassia; Manut. de Legg. c. 8. Rosin lib. VIII. c. 4.
Lex Cassia (γ), tabellaria, wurde von dem C. Cassio, als Praetore, gegeben, da Jul. Caesor Dictator war, und darin ausgemacht, daß an die Stelle der <77, 463> Patriciorum, welche im Rathe fehlten, andere erwählet werden sollten. Tac. Annal. lib. XI. c 25. Sigon de Ant. Jur. C. R. lib. I. c. 17. Rosin. lib. VIII. c. 4.
Lex Cassiia (δ) war ein Gesetz, welches L. Cassius gab, und darinne ausmachte, daß das Römische Volk seine Stimme oder suffragia nicht mündlich, sondern auf dem Täfelchen geben sollte, obwohl sonst nicht bekannt ist, in was für einem Amte solcher Cassius damahls gestanden, wohl aber, daß er eben der gewesen, der ingemein bey einer vorfallenden Sache zu fragen gewohnt gewesen: Cui bono? Cic. de Legg. lib III. c. 16. in Brut. c. 25 et 27. Ascon. ap. Pitisc. in Lex Cassia; Manut. de Legg. c. 9. Rosin. lib. VII. c. 9.
Lex Centuriata war ein Gesetz, welches in den Comitiis centuriatis war gebilliget worden, und ein desto grössers Ansehen hatte, je völliger solche Comitia hießen. Prevot. de Magistrat. Rom. c. I. ap. Pitisc. in Lex centuriata.
Lex Cincia, de Muneribus wurde von dem M. Cincio Alimento, einem Tribuno plebis, A. V. 549 gegeben und darinne verboten, daß niemand in öffentlichen Verrichtungen einiges Geschenke nehmen und sich bestechen lassen sollte. Liv. lib. XXVIIII. c. 20, XXXIIII 4. Cic. de Orat. lib. II. c. 71. Tac. Annal. lib. XIII. c. 42.
Lex Claudia (α), de Civibus, wurde von dem Bürgermeister, C. Claudio A. V. 576 gegeben und darinne verordnet, daß alle Bunds=Genossen und Lateiner jeder in seine Stadt sich begeben, und sich da, nicht aber zu Rom schätzen lassen sollten. Sigon de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Claudia (β) s. Senatus consultum Macedonianum.
Lex Claudia (γ), de Navibus, wurde A. V. 535 von dem Q. Claudio einem Tribuno plebis, gegeben, und darinn verordnet, daß kein Raths=Herr ein grösseres Schiff, als von 300 Amphoris, auf der See halten sollte, weil solches dessen erbauete Früchte hin und her zu bringen, groß genug, aller Handel aber damit einem Rathsherrn unanständig sey. Liv. lib XXI. c. 93. Rosin. lib VIII. c. 4.
Lex Claudia (δ), de Tutelis feminarum war ein Gesetz, nach dem alles Frauenvolk, das nicht ihren <77, 464> Mann hatte, ihren Vormund oder Curatorem haben sollte. Cic. pro Muren. c. 12. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. 1 c. 13. Resin. lib. VIII. c. 17.
Lex Clodia (α), annonaria, wurde A. V. 695 von dem P. Clodio gegeben, und nach demselben dem Volke das Getreide umsonst gegeben, da sie sonst für den Scheffel einen semissem und trientem geben mußten, womit aber auch beynahe die Republik den fünften Theil der Einkünfte verlor. Cic. pro Sext. c. 25 Rosin. lib. VIII. c. 12.
Lex Clodia, (β) de Auspiciis, wurde ebenfalls von dem P. Clodio als Tribuno plebis, gegeben und durch selbiges verboten, auf keine Zeichen am Himmel und sonst Acht zu geben, wenn mit dem Volke gehandelt werde, wodurch sonst manchem schlimmen Gesetze noch Einhalt gethan werden konnte. Ascon. ap. Pitisc. in Lex Clodia.
Lex Clodia (γ), de Nota Censoria, wurde auch von dem P. Clodio A. V. 695 gegeben, und darin ausgemacht, daß die Censores keinen bey den Raths=Wahlen vorbey gehen, oder sonst mit einem Schimpf belegen sollten, der bey ihnen nicht angegeben und von beyden schuldig befunden worden. Cic. pro Sext c. 25 in Pison. c. 5 Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Clodia (δ), de Collegiis wurde ebenfalls vom besagten P. Clodio A. V. 695 gegeben, und darin die Collegia oder Innungen der Künstler und Handwerker, welche durch viele Rathsschlüsse aufgehoben worden, wieder hergestellet, so daß auch selbst neue aufgerichtet werden sollten. Cic. in Pison c. 4. Rosin. lib. VIII. c. 31.
Lex Clodia, (ε) de Vi, wurde von eben demselben Clodio gegeben, und darin festgesetzt, daß niemand einen Römischen Bürger, ohne Gericht und Urtheil des Volks sollte hinrichten lassen. Vellei. lib. II. c 45.
Lex Clodia (ζ), de Victoriatis, wurde von dem P. Clodio gegeben, und betraf anberegte Römische Münze, die nach solchem Gesetze nicht Victoriati, sondern Auetoritati heißen sollen. Plin. H. N. lib. XXXIII. c. 13. Manut. de Legg. c. 17. Rosin. lib. VIII. c. 20.
Lex Cloelia, tabellaria wurde A. V. 635 von dem Cloelio, einem Tribuno plebis, gegeben, und darin verordnet, daß das Volk auch in caussa perduellionis <77, 465> seine Stimme durch die Täfelchen geben möchte, da sonst in diesem Falle es auch, nach dem Lege Cassia, mündlich geschahe. Cic. de Legg. lib III. c. 16 Manut. de Legg. c. 9. Rosin. lib. VIII. c. 3.
Lex Cornelia (α), de Captivis, war ein Gesetz, nach dem ein Testament, welches einer gemacht, ehe er in die Gefangenschaft gerathen, eben so gültig seyn sollte, als wenn er nicht in dieselbe verfallen sey, ob wohl sonst nicht bekannt ist, wenn und von wem dasselbe gegeben worden. Julian. l. Corn. ff. qui Test. fac. poss. Rosin. lib. VIII. c. 18.
Lex Cornelia (β), de Edictis perpetuis, wurde A. V. 686 von dem C. Cornelio, einem Tribuno plebis gegeben, und darin verordnet, daß die Praetores nach einem Edicto perpetuo richten, nicht aber sich allemahl erst dergleichen selbst machen sollten. Manut. de Senat. Rom. c. 10. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Cornelia (γ), de Falso, wurde von dem Cornelio Sylla A. V. 673 gegeben, und darin für einen Knecht der Tod, für einen freyen Menschen aber die Verweisung in eine Insel zur Strafe gesetzt, wenn einer ein falsches Testament, oder anderes dergleichen Instrument machte, schrieb, besiegelte, herläse, oder unterschöbe, oder auch ein falsches Petschaft stäche, oder wissentlich worauf druckte. *
Und da solches Gesetz nicht nur Lex Instrumentaria, sondern auch nummaria genannt wird, *
will man, daß darin auch zugleich die Verfälschung des Geldes, Prägung falscher Münze, *
und überhaupt alles Privat=Münzen verboten geworden. *
Lex Cornelia (γ)-de Infamia war auch ein Gesetz des nur besagten Syllae, darin alles schimpfliche Reden wider einen andern verboten war. Cic ad Fam. lib. III. Epist. II. Manut. de Legg. c. 29.
<77, 466>Lex Cornelia (ε), de Iniuriis wurde von dem Sylla A. V. 673 gegeben, und darin geordnet, daß, wenn einer über Gewalt und Unrecht zu klagen, daß er geschlagen, oder gestoßen worden, oder man mit Gewalt in sein Haus eingedrungen, kein Schwiegervater, Eidam, Stiefvater, Stiefsohn, und überhaupt kein naher Anverwandter Richter seyn solle; *
der Verbrecher hingegen außerordentlich bestrafet werden solle. *
Lex Cornelia (ζ) de Judicibus, wurde auch von dem L. Cornelio Sylla, als Dictatore, gegeben, und aus Haß gegen die Ritter, oder Equites. den Rathsherren allein zugestanden, in Streit=Sachen, Judices oder Richter zu seyn, da sonst die Ritter dergleichen auch mit waren. Liv. Epit. 89. Manut. de Legg. c. 15. Rosin. lib. VIII. c. 21.
Lex Cornelia (η), de legatis provincialium, wurde von dem L. Cornelio Sylla, als Dictatore, A. V. 673 gegeben, und darin das Geld auf eine gewisse Summe gesetzt, welches die Provinzen den Gesandten zu geben hatten, wenn sie solche in ihren Angelegenheiten nach Rom schickten. Cic. ad Fam. lib. III. Epist. 10.
Lex Cornelia (θ), de limitibus constituendis, war ein Gesetz von den Gränzen oder Rainen, welche ohne die Hauptgränzen, die Decumani und Cardines, als Limites actuarii 12 Fuß breit seyn, und dem Volke mit zum Wege dienen sollten. Hygin. et Rosin. lib. VIII. c. 11.
Lex Cornelia (ι), de Lusu, war von einem Cornelio gegeben, von dem aber unbekannt ist, wer er gewesen, oder wenn er gelebet, indessen war in dem Gesetze verboten, daß niemand um Geld spielen, noch auch beym Spiele wetten sollte, es kam denn mit dem Spiele auf Geschicklichkeit und Stärke an. Marcian. l. 3. ff. de Aleat. Manut. de Legg. c. 30. Rosin. lib. VIII. c. 31.
Lex Cornelia (κ), de Magistratibus, wurde A. V. 675 von L. Cornelia Sylla, als Dictatore, gegeben, daß keiner sollte Praetor werden, der nicht Quaestor <77, 467> gewesen, noch Bürgermeister, wo er nicht erst Praetor gewesen, auch keines von solchen Aemtern wieder sollte annehmen dürfen, als bis nach 10 Jahren. *
So hatte er auch verordnet, daß, wo einer cum imperio in eine Provinz gegangen, solches währen sollte, bis er wieder nach Rom zurück gekommen, und, und da kein Successor an dessen Stelle käme, das Regiment ihm als von neuen aufgetragen heissen solle, wie auch, daß einer hingegen nur noch 30 Tage in der Provinz bleiben solle, wenn der neue Stadthalter in derselben angelanget. *
Lex Cornelia (λ), Majestatis, ist nicht bekannt weder von wem, noch wenn es gegeben worden, doch wurde C. Cornelius darnach angeklagt, daß er der Intercession seines Collegen, als Tribunus plebis, nicht Gehör gegeben, von dem Cicerone hingegen auch mit gutem Erfolg vertheidiget. Cic. in Pison. c. 21. et Ascon. ap. Pitisc. in Lex Cornelia.
Lex Cornelia. (μ) de Municipiis, wurde von dem L. Cornelio Sylla gegeben, und darin den Landstädten welche die Parthey wider ihn ergriffen hatten, Bürgerrecht und Felder genommen, jedoch kam es nur mit letztern zur Thätlichkeit. Cic. pro Dom. c. 30. Rosin. lib. VIII. c. 3.
Lex Cornelia (ν), de Novis Tabulis, wurde A. V. 706 von dem P. Cornelio Dolabella, des Ciceronis Eidam, als Tribuno plebis, gegeben. Plutarch. in Anton.
Lex Cornelia (ο), de Patriciis, wurde A. V. 370 von dem Sex. Cornelio, einem Tribuno plebis, gegeben, daß kein Patricius zu Rom auf dem Schlosse, oder Capitolio wohnen solle. Liv. lib. VI. c. 20.
Lex Gornelia (π), de Proscriptis, wurde A. V. 672 von dem L. Cornelio Sylla gegeben, und darin verordnet, daß, wer einen Proscriptum oder in die Acht erklärten, aufnehme, das Leben verwirkt haben <77, 468> sollte, es möchte Vater, Sohn, Bruder oder wer es nur wolle, seyn, wer aber einen dergleichen tödte es möchte es nun der Sohn dem Vater, oder der Knecht dem Herrn thun, sollte 2 Talente Trinkgeld bekommen, die Kinder der Proscribirten aber wurden aller Ehre entsetzet, und ihre Güter confiscirt. Plutarch. in Sulla. Appian. de B. C. lib. I. Cic. pro Rosc. c. 43. Rosin. lib VIII. c. 5.
Lex Cornelia, (ρ) de Provinciis, s. Lex Cornelia (κ).
Lex Cornelia (σ) de Repetundis, wurde von dem L. Cornelio Sylla, als Dictatore, gegeben, und darin die Comperendination, welche durch den Legem Aciliam aufgehoben worden, wieder eingeführet. Manut. de Legg. c. 22. Rosin. lib. VIII. c. 50.
Lex Cornelia (τ), de Sacerdotiis, wurde A. V. 973 von dem L. Cornelio Sylla gegeben, und darin den Collegiis wieder zugestanden, selbst neue Collegen zu erwählen, welches sonst, nach dem Lege Domitia das Volk that. Ascon. ap. Pitisc. in Lex Cornelia.
Lex Cornelia (υ), de Sicariis und Veneficis, wurde A. V. 673 von dem L. Cornelio Sylla, als Dictatore, gegeben, und darin alle Meuchel= und vorsetzliche Mörder, Mord=Brenner, Giftmischer, falsche Zeugen, bestochene Richter, falsche Ankläger u. d. g. schnöde Gesellen, für schuldig, und wider die gemeinen Gesetze gehandelt zu haben, erkannt. Marcian. c. 1. ff. ad leg. Corn. de Sicariis et Venesicis. Manut de Legg. c. 25. 27. Rosin. lib. VIII. c. 25.
Lex Cornelia (φ), de Legibus soluto, wurde A. V. 686 von dem L. Cornelio, einem Tribuno plebis, gegeben, daß keiner von den Gesetzen frey gesprochen werden sollte, ohne des Volks Befragung und Einwilligung, nicht aber von dem Rathe allein, und, da er solches nicht erlangen könnte, daß wenigstens ihrer 200 im Rathe zugegen seyn sollten, wenn dergleichen geschähe, noch keiner intercediren, wenn die Sache dennoch für das Volk gebracht würde. Ascon. ad Cic. pro Cotnel. Manut. de Legg. c. 8. Rosin. lib. VIII. c. 7.
Lex Cornelia, (χ) sumtuaria, wurde auch von dem L. Cornelio Sylla gegeben, und wollte, daß an den Calendis, Nonis und Idibus, wie auch an den Festtagen, niemand auf eine Abendmahlzeit für sich mehr als 30 Sestertien (oder 22 Groschen, 6 Pfennige,) zu <77, 469> anderer Zeit aber 3 Sestertien wenden sollte, *
wiewohl andere wollen, daß solches Gesetz nicht sowohl die Ueppigkeit bey den Gastgeboten, als den Preis der Victualien eingeschränkt habe. *
Lex Cornelia, (ψ) de Testamentis, s. Lex Cornelia (α).
Lex Cornelia, (ω) de Tribunis, wurde von dem L. Cornelio Sylla, als Dictatore, gegeben, und darinn den Tribunis plebis das Recht benommen, Gesetze zu geben, Versammlungen des Volks anzustellen, auf sie provociren zu dürfen, wie auch daß der, so Tribunus plebis gewesen, niemahls ein anderes Obrigkeitliches Amt mehr sollte bedienen können. Liv. Epit. 89. Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex Curia wurde A. V. 454 von dem L. Curio Dentato, als Tribuno plebis, gegeben, darinn ausgemacht worden, daß der Rath allemahl bestätigen sollte, was für Magistratus plebeios das Volk erwählet haben würde. Cic. de Clar. Orat. c. 14. Aur. Victor de Vir. illustr. cap. 33. et ad eum Schottus et Anna Fabra l. c.
Lex curiata war ein Gesetz, das in Comitiis curiatis war gegeben und angenommen worden. s. Comitia curiata.
Lex Decia, de Duumviris navalibus, wurde A. V. 442 von dem M. Decio, einem Tribuno plebis, gegeben, und darinn gesetzt, daß 2 Männer verordnet werden sollten, welche die Aufsicht über die Flotte haben und solche in gutem Stande erhalten sollten. Liv. lib. IX. c. 30. Rosin. lib. VIII. cap. 14.
Lex Didia, sumtuaria, wurde A. V. 610 gegeben, und darinn verordnet, daß nicht nur die Stadt Rom, sondern ganz Italien an die Leges sumtuarias gehalten seyn, und sodann nicht nur die, welche kostbarere Mittags= und Abend=Mahlzeiten angestellt, als die Gesetze erlaubt, sondern auch die, so mit zu Gaste darbey gewesen, nach dem Gesetze gestraft werden <77, 470> sollten. Macrob. Sat. lib. II. c. 13. Rosin. lib. VIII. cap. 13. Manut. de Legg. c. 5. et 18.
Lex Didia, de Trinundino, s. Lex Caecilia Didia.
Lex Domitia wurde A. V. 650 von dem Cn. Domitio Ahenobarbo, als einem Tribuno plebis, gegeben und darin verordnet, daß das Volk die Priester zu erwählen Macht haben sollte. Cic. Agrar. II. c. 7. Sueton. Ner. c. 2. Rosin. lib. VIII. cap. 1. Manut. de Legg. c. 2.
Lex Duilia, de Tribunis plebis, wurde A. V. 305 von dem M Duilio gegeben, und darin geordnet, daß, wer die Republik ohne Tribunos plebis lassen, oder eine Obrigkeit ordnen würde, von der man nicht an das Volk appelliren könne, geisselt und am Leben gestraft werden sollte. Liv. lib. III. cap. 54. 55. 56. Manut. de Legg. c. 5. Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex Duilia Maenia, de Coitionibus, wurde A. V. 396 von dem M. Duilio und L. Maenio, als Tribunis plebis, gegeben, und darin verboten, daß niemand das Volk abwendig machen, oder aus der Stadt führen sollte. Liv. lib VII. c. 16. Rosin. lib. VIII. c. 3.
Lex duodecim Tabularum, s. diesen Art. im Anfange.
Lex Fabia, (α) de Piagiariis, war von einem Fabio wider die gegeben, welche einen freyen Menschen, oder auch nur Knecht entführten, versteckten, verkauften, oder auch nur Wissenschaft um dergleichen That hatten, die sodenn um Geld gestraft, oder zu den Bergwerken verurtheilt, oder auch wohl am Leben gestraft werden sollten. Callistr. l. not. statim ff. de leg. Fab. de plag. Hermog. ibid. l. 7. Manut. de Legg. c. 29.
Lex Fabia (β) de Sectatorum numero, kam nicht zu Stande, weil es der Pöbel nicht annehmen wollte. Cic. pro Murena cap. 34. Rosin. lib. VIII. c. 29.
Lex Falcidia, testamentaria, wurde A. V. 713 von dem P. Faloidio, einem Tribuno plebis, gegeben, nach dem einer Freyheit hatte, 3 Viertel vor seinem Vermögen in einem Testamente zu vermachen, den vierten Theil aber den Erben lassen mußte. Paull. I. 1. ff. ad leg. Falcid. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. I. c. 12. Rosin. lib. VIII. c. 18.
Lex Fannia, sumtuaria, wurde von dem C. Fannio, als Bürgermeister, A. V. 588 gegeben, und sollte nach solchem keiner auf einen Tag an den Ludis Romanis, <77, 471> Plebeiis, Saturnalibus und einigen andern mehr, als 100 Asles, (1 Thaler, 6 Groschen,) wenden, an 10 andern Tagen des Monats aber 30 Asses, (9 Groschen,) und sonst ordentlich nur 10 Asses, (3 Groschen,) aufgehen lassen. Macrob. Sat. lib. II. c. 13. Gell. lib. II. cap. 24. Rosin. lib. VIII. c. 13.
Lex Flaminia, agraria, wurde A. V. 521 von dem C. Flaminio, einem Tribuno plebis, gegeben, daß die Picenischen Felder, von denen die Galli Senones vertrieben worden waren, unter die alten Soldaten getheilt werden sollten; so auch geschahe, jedoch aber den Römern so großen Vortheil nicht brachte, weil die Gallier hernach desto ärgere Feinde wurden. Polyb. lib. II. c. 21. Manut. de Legg. c. 13. Rosin. lib. VIII. c. 10.
Lex Flavia, agraria, war ein Gesetz, welches der Tribunis plebis, L. Flavius, gab, und wollte, daß die Reichen die Felder, welche sie von dem Rathe gekauft, gegen Wiedererstattung ihres Geldes abtreten, oder die Intraden von 5 Jahren genommen und andere Ländereyen dafür gekauft, und dem Pöbel, so dergleichen nicht hätte, ausgetheilt werden sollten. Cic. ad Attic. lib. I. Epist. 19. Manut. de Legg. c. 13. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. II. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 10.
Lex Frumentaria war ein Gesetz, so von Austheilung des Getreides an das Römische Volk handelte, dergleichen waren Lex Appuleia, Glodia, Octavia und Sempronia.
Lex Fusia ist unbekannt, wenn und von wem es gegeben worden, noch wovon es so eigentlich gehandelt, außer daß es das Jus civile betroffen, *
und auch von einem Tribuno plebis vor des Ciceronis Zeiten gegeben worden sey. *
Lex Fulvia, de Civitate, wurde A. V. 628 von dem Bürgermeister, M. Fulvio Flacco, gegeben, und wollte es, daß allen Italiänern das Römische Bürgerrecht ertheilet werden sollte, wowider sich aber der Rath <77, 472> sofern setzte, daß endlich doch nichts daraus wurde. Appiann. de B. C. lib I. Val. Max. lib. IX. c. 5. n. 1. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Furia, de Testamentis, wurde von dem C. Furio, einem Tribuno plebis, gegebnn, und darin gesetzt, daß einem nicht mehr als 1000 Aurei sollten vermacht werden können; was aber einer darüber genommen, sollte er vierfach ersetzen Cic. pro Balb. c. 8. Manut. de Legg. c. 14. 16. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. I. c. 12.
Lex Fusia, de Comitiis, wurde A. V. 694 von dem Praetore, Q. Fusio Caleno, gegeben, und darinn verordnet, daß bey den Comitiis tributis die Suffragia gefordert, und jede in ihrer Art vorgetragen werden sollten. Dio lib. XXXVIII. & Hotomann. Antiqu. Rom. lib. I. c. 1. p. 209. ap. Pitisc. in Lex Fusia.
Lex Fusia, (β) de Obnunciatione, s. Lex Aelia Fusia.
Lex Fusia, (γ) s. Furia Caninia, de Testamentaria manumissione, wurde A. V. 703 von dem P. Furio Camillo und C. Caninio Gallo, als Bürgermeistern, gegeben, und verordnete, daß z. E. von 2 Knechten bis auf 10 die Hälfte, von 10 bis auf 30 der dritte Theil, von 30 bis auf 100 der vierte Theil, und von 100 bis auf 500 der fünfte Theil, mehr aber auch niemahls, als 100 sollten frey gegeben werden können. Vopisc. Tacit. c. 11. Sigon. de Antiq. Jur. C. R. lib. I. cap. 12. Rosin. lib. VIII. c. 15.
Lex Gabinia, (α) tabellaria, wurde A. V. 614 von dem Gabinio, einem Tribuno plebis, gegeben, und sollte nach demselben das Volk seine Stimmen nicht mündlich, sondern mit den Täfelchen geben, wodurch den Patriciis sehr wehe geschah, weil mit den Tabellis jeder Bürger frey votiren konnte, da er sich sonst vor den Großen scheuen mußte. Manut. de leg. c. 9. Rosin. lib. VIII. cap. 3.
Lex Gabinia, (β) de nocturnis Coetibus, vermochte daß wer heimliche verbotene Zusammenkünfte oder Rottirungen anfienge, am Leben gestraft werden sollte. Porc. Latro in Catilin. & Hotomann. ap. Pitisc. in Lex Gabinia.
<77, 473>Lex Gabinia, (γ) de Piratis, wurde A. V. 685 von dem Aulo Gabinio, einem Tribuno plebis, gegeben, und nach solchem dem Pompejo M. auf 3 Jahr der Krieg wider die Seeräuber auf dem mittelländischen Meere also anvertrauet, daß er bis 50 Meilen Landeinwärts zu befehlen, und von Königen und Städten sollte fordern dürfen, was ihm nöthig sey. Plutarch. in Pompejo; Vellei. lib. II. c. 31. & ad eum Voss. l. c.
Lex Gabiniana, de Legatis, wurde von einem A. Gabinio gegeben, und vermachte, daß den fremden Gesandten von dem 1 Febr. bis den 1 Martii beständig von dem Rathe Audienz gegeben werden sollte, wie auch, daß man wider die aus den Provinzen auf eine bloße Hand=Schrift nicht Recht sprechen solle, wogegen sie aber auch zu Rom nicht Geld borgen durften. Cic. ad Attic. lib. V. Epist. 21. & Augustin. ap. Pitisc. in Lex Gabiniana.
Lex Gellia Cornelia, de Civibus, wurde A. V. 681 von den Bürgermeistern, L. Gellio Poplicola und Cn. Cornelio Lentulo, gegeben und darin gesetzet, daß wem Cn. Pompejus, nach seiner Räthe Genehmhaltung, das Röm. Bürgerrecht gegeben, solches allerdings gültig seyn sollte. Cic. pro Balb. c. 14. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Genucia, (α) de Consulibus, wurde, wie einige meynen, A. V. 411 von dem Tribuno plebis, L. Genucio, gegeben, daß auch beyde Bürgermeister aus dem Plebe sollten erwählet werden können. Liv. lib. VII. c. 42 Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Genucia, (β) foenebris, wurde auch A. V. 411 von dem L. Genucio gegeben, und darin aller Wucher verboten. Liv. lib. VII. c. 42. Manut. de Legg. c. 16. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Genucia, (γ) de Magistratibus, wurde von nur besagtem Genucio auch A. V. 411 gegeben, und darin ausgemacht, daß einer in 10 Jahren sein Obrigkeitliches Amt nicht wieder sollte erlangen, noch auch auf einmahl deren 2 zugleich haben können. Liv. lib. VII. c. 42. Rossn. lib. VIII. cap. 5.
Lex Genucia Aemilia, de Clavo pangendo, wurde nach des Raths Schlusse, von den Bürgermeistern, C. Genucio und L. Aemilio, gegeben, daß der Praetor maximus jährlich an den Idibus des Septembris den Na<77, 474>gel schlagen sollte, um die Zahl der Jahre darnach haben zu können. Liv. lib. VII. c. 3.
Lex Glaucia wurde von dem C. Servilio Glaucia, gegeben, und darin den Equitibus die Praerogativ wieder zugestanden, Gerscht zu halten. Cic. de Clar. Orat. c. 62.
Lex Hirtia wurde A. V. 704 von dem A. Hirtio gegeben, und darin des Pompeii Anhänger von allen Ehrenämtern ausgeschlossen. Cic. Philipp. XIII. c. 16. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Horatia, (α) de Caia Terratia, al. Tarquinia, wollte, daß solche Vestalische Jungfer, wenn sie 40 Jahr alt wäre, abdanken und heyrathen, auch ein Testament möchte machen können, weil sie dem Römischen Volke das ihr zustehende Feld an der Tiber, so hernach der Campus Martius genannt wurde, geschenkt hatte. Gell. lib. VI. c. 7. Plutarch. in Poplicola cap. 4.
Lex Horatia, () de Provocatione, ist einerley mit dem Lege Duilia de Tribunis plebis.
Lex Hortensia, (α) de Nundinis, brachte mit sich daß die Nundinae, welche sonst Feriae waren, Fastae seyn, und also daran Gericht gehalten werden könne, damit die in die Stadt vom Lande kommenden Römer ihre Streitsachen da mit ausmachen könnten. Macrob. Sat. lib. I. c. 16. Rosin. lib. VIII. cap. 1.
Lex Hortensia, (β) de Plebiscitis, wurde A. V. 467 von dem Dictatore, Q. Hortensio, gegeben, daß des Volks Schlüsse eben so viel, als wirkliche Gesetze gelten sollten. Justin. Instit. lib. I. Tit. II. §. 4. Gell. lib. XV. c. 27. Liv. Epit. XI. Pompon. l. 2. §. 8. ff. de Orig. Jur. Rosin. lib. VIII. c. 7.
Lex Hostilia, de Furtis, soll A. V. 583 von dem Bürgermeister A. Hostilio, gegeben worden seyn, nach dem einer in deren Nahmen, die bey den Feinden gefangen, oder der Republik wegen abwesend waren, Klagen wegen eines Diebstahls sollte führen können. Justinian. Instit. lib. IV. tit. 10. Rosin. lib VIII. cap. 19. Hotomann. Antiqu. Rom. lib. I. c. 1. ap. Pitisc. in Lex Hostilia.
Lex Icilia, (α) de Aventino, wurde A. V. 297. von dem Tribuno plebis, L. Icilio, gegeben, daß der Mons Aventinus gemein seyn, und also ein jeder Römer dar<77, 475>auf sollte anbauen können, wo er wollte, jedoch daß die das Ihrige darauf behielten, welche es einmahl mit Recht besäßen, die aber etwas aus eigener Gewalt darauf eingenommen, und bebauet, die Kosten wieder bekommen, hingegen das Gebäude und Stelle gemein seyn sollte. *
Und dieses Gesetz wurde mit ausgenommen, daß es die Decemviri bey Stellung ihrer neuen Gesetze sollten in seinem Werthe bleiben lassen. *
Lex Icilia, (β) wurde A. V. 261 von dem Sp. Icilio einem Tribuno plebis, gegeben, daß niemand einem Tribuno plebis, wenn er zum Volke redete, in die Rede fallen, ihn hindern, oder ihm widersprechen sollte; wo aber einer dawider handelte, solle er Bürgen stellen, daß er die Strafe erlegen wolle, die ihm die Tribuni plebis dictiren würden, wo er nicht selbst am Leben gestraft seyn wollte; da man aber der Strafe wegen nicht einig werden könne, solle das Volk den Ausspruch thun. Dion. Halic. lib. VII. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex Iulia, (α) de Adulteriis, wurde von dem Kaiser Augusto gegeben, und Iulia genannt, weil er in die Iuliische Familie war adoptiret worden, und sollte nach demselben sowohl ein Ehebrecher selbst, als auch ein Gelegenheitmacher dazu gestraft werden. Jener sollte hierbey in eine Insel deportiret werden, oder, da ihn ein Vater bey seiner Tochter ertappte, sollte er Macht haben, ihm selbst das Leben zu nehmen, dafern er dergleichen der Tochter auch thäte; da ein Mann aber einen bey der Frau anträfe, und ihn nicht wolle, oder, gewissen Umständen nach, nicht dürfe hinrichten, soll er ihn mögen 24 Stunden bey sich im Arreste behalten, hernach aber der Obrigkeit ausliefern, und was dergleichen Dinge mehr waren. Manut. de Legg. c. 29. Rosin. lib. VIII. cap 24.
Lex Julia (γ), agraria, wurde A. V. 694 von dem Julio Caesare, als Bürgermeister, gegeben, und nach demselben der Campus Stellas und Campanus un<77, 476>ter 20000 Bürger, die 3 oder mehr Kinder hatten, getheilet, worüber der andere Bürgermeister M. Bibulus und der Rath ein grausames Lermen anfingen allein, da Caesar dem Bibulum mit Gewalt von dem Markte trieb, mußten die andern auch geschehen lassen, was vorging. Suet. Jul. c. 20. Manut. de Legg. c. 13. Dio lib. XXXVIII. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. II. c. 2.
Lex Julia (δ), de Ambitu, wurde vön dem Augusto gegeben, und da einer bey Ansuchung um ein Ehrenamt mit Gewalt durchdringen wollte, sollte er in eine Insel deportiret werden; da einer aber in den Municipiis wider das Gesetz handele, sollte er 100 Aureos Strafe geben. Suet. Aug. c. 24. Paull. Sent. V. Modestin. I. vn. ff. de leg. Jul. amb. Manut de Legg. c. 28.
Lex Julia (ε), annalis, s. Lex Villia.
Lex Julia (ζ), de Annona, war wider die gegeben, welche das Getreide muthwillig steigerten und Theuerung verursachten. Ulpian. l, 2. ff. de Leg. Jul de annon.
Lex Julia (η), de Bonis cedendis, betraf die welche sich Schulden halber ihres Vermögens begaben. Rosin. lib. VIII. c. 19. 20.
Lex Julia (θ), de civitate Italis danda, wurde von dem Bürgermeister C. Julio Caesare A. V. 663 gegeben, und allen Nationen in Italien das Bürgerrecht zugestanden, welche den Römern treu verblieben oder sich doch wieder zu ihnen schlugen. Manut. de Legg. c. 7. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Julia (ι), de Damnatis de vi, wurde von dem C. Julio Caesare, nachdem er Pompejum überwunden hatte, gegeben, und darin geordnet, daß der, so gebrauchter Gewalt überwiesen würde, ins Exilium verwiesen, oder, da es nur Privat=Dinge betraf, der Gewaltthäter um den dritten Theil seines Vermögens gestraft werden sollte. Manut. de Legg. c. 23. Rosin. lib. VIII. c. 26.
Lex Julia (κ), de Fundo dotali, wollte, daß ein Mann oder Bräutigam seiner Frau oder Braut Ehegestifte an liegendem Grund und Boden nicht ver<77, 477>pfänden oder gar veräussern solle; ob aber Caesar oder Augustus das Gesetz gegeben, ist unbekannt, Cajus I. 4. Lex Julia ff. de fund. dot. Cod. lib. V. tit. 13. de rei vx. alien. Manut. de Legg. cap. 16.
Lex Julia (λ), judiciaria, wurde von den C. Julio Caesare gegeben, da er zum dritten mahl Bürgermeister war, und ordnete unter andern, daß, wenn ein Kläger oder Beklagter zu dem Richter ins Haus ging, er 100 Aureos Strafe geben sollte; item, daß keiner gezwungen werden solle, wider seinen Schwiegervater, Eidam, Stiefvater, Stiefsohn u. s. f. zu zeugen. Modestin. I. vn. in fin. ff. de I. Jul. amb. Paull. I. lege Julia ff. de test. Manut. de Legg c. 15. Rosin. lib. VIII. c. 21.
Lex Julia (μ), de Legationibus liberis, soll eben das gewesen seyn, wodurch die Legationes liberae auf 5 Jahr eingezogen worden. Cic. de Legg. lib III. c. 8. Zamosc. de Senatu Rom. lib. I. c. 16. ap Pitisc. in Lex. Iulia.
Lex Julia (ν), de Limitibus, wurde von dem Julio Caesare, als Dictatore, gegeben, und war nur eine Erneuerung des Legis Semproniae s. Lex Sempronia.
Lex Julia (ξ), Majestatis, soll, wie man will, sich auch von C. Julio Caesare herschreiben, und wollte, daß die am Leben gestraft werden sollten, welche sich etwas wider die Republik, und hernachmahls auch wider die Kaiser unterfingen. Justin. Instit. de publ. Jud. §. 4. Augustin et Hotomann ap. Pitisc. in Lex Julia.
Lex Julia (ο), de maritandis Ordinibus, wurde A. V. 736 von dem Augusto gegeben, nach dem feiner, ohne genugsame erhebliche Ursache, ohne Frau bleiben sollte, dergleichen Gesetze denn auch schon vorher mehr, als eins gegeben worden war. Suet. Aug. c. 89. Tac. Annal. lib. III. c. 25. Liv. Epit. 59. Torrent. ad. Suet. I. c. Rosin. lib. VIII. c. 16.
Lex Julia (π), de modo Pecuniae possidendi, wurde von dem Julio Caesare, als Dictatore, A. V. 704 gegeben, und erforderte, daß keiner mehr, als HS LX. oder 6000000 Sestertien (187500 Thaler,) am geprägten Gold oder Silber besitzen sollte. Dio lib. XXXXI. Tac. Annal. lib. VI. cap. 16.
<77, 478>Lex Julia (ρ), de Parricidis, wurde von dem C. Julio Gaesare, gegeben und, da vorher reiche Leute sich dergleichen Schelmstücke leicht unternahmen, dieweil sie wenn sie schon ins Exilium gehen mußten, dennoch ihr gesammtes Vermögen behielten, wurde darin ausgemacht, daß, wenn sie einen vorsetzlich umgebracht, um ihr ganzes, anderweits um ihr halbes Vermögen zugleich gestraft werden sollten. Suet. Caes. c. 42. Manut. de Legg. c. 26. Torrent. ad Suet. l. c.
Lex Julia (σ), de Patronorum numero, erlaubete einem Verklagten 6 Patronos oder Advocaten zu haben, da vorher nur 4 zugelassen endlich aber gar 12 vergönnet wurden. Ascon. et Manut. de Legg. c. 15.
Lex Julia (τ), de Peculatu, wurde von dem C. Julio Caesare gegeben, und ordnete, was mit denen geschehen sollte, welche sich durch gemeine Gelder bereichert hatten. Manut. de Legg. c. 24.
Lex Julia (υ), de Pecuniis creditis, wurde A. V. 704 von dem Caesare gegeben, und erforderte, daß die Schuldner ihre Gläubiger befriedigen sollten, so, daß ihre Güter taxiret werden sollten, was sie vor dem innerlichen Kriege gegolten, und nach solchem Werthe den Creditoribus überlassen werden sollten. Suet. Caes. c. 42. Sigon. de Ant. jur. C. R. lib. II. c. 11.
Lex Julia (φ), Consularis de Provinciis, wurde A. V. 691 von dem C. Julio Caesare gegeben, und sollten z. E. nach solchem Achaja, Thessalien und ganz Griechenland davon frey seyn, und keine Römische Obrigkeit da was zu sagen haben, den durch eine Provinz gehenden Römischen obrigkeitlichen Personen und ihrem Gefolge sollte Heu u. a. gegeben werden; die wieder aus den Provinzen abgehenden Obrigkeiten sollten in 2 Städten derselben ihre Rechnungen eines Gehalts liegen lassen, u. w. d. g. m. war. Rosin. lib. VIII. c. 8.
Lex Julia (χ), de Provinciis, wurde von dem C. Julio Caesare, als Dictatore, gegeben, und ordnete, daß keiner eine Provinciam Praetoriam über ein Jahr, eine Consularem aber über 2 Jahr, als Stathalter besitzen sollte, woran er sich aber dennoch selber wenig hielt. Cic. Philipp. l. c 8. Sigon. de Ant. Jur. Prov. lib. II. c. 1. Rosin. lib. VIII. c. 8.
<77, 479>Lex Julia (ψ), de Pudicitia, wurde von dem Kaiser Augusto gegeben, und betraf insonderheit die Unfläterey zweyer Mannspersonen mit einander. Justinian. Instit. lib. IIII. Tit. 5. Horat. lib. IIII. Od. 5. v. 20.
Lex Julia (ω), de Repetundis, wurde von dem C. Julio Caesare gegeben, daß sich niemand in seinem Amte gelüsten lassen sollte, zu nehmen, was ihm nicht gehöre. Cic. pro Sex. cap. 64. Sigon. de Judic. lib. II. c. 27. Rosin. lib. VIII. c. 30.
Lex Julia (αα), de Residuis, erforderte, daß niemand einiges Geld von dem, so der Republik gehörete, berechnet, verbauet oder sonst zu deren Besten verwendet werden sollte, inne behalten sollte. Marcian. l. 4. ff. §. 3. ad leg. Jul. pecul. Paull. ibid. l. 9. §. 6. Manut. de Legg. cap. 24. Rosin. lib. VIII. c. 28.
Lex Julia (ββ), de Sacerdotiis, wurde von dem Caesare, als Dictatore, gegeben, und betraf die Wahl der Priester. Cic. ad Brut. Epist. 5. Hotomann. Antiqu. Rom. lib. I. cap. 1. pag. 212. et Pigh. Annal. Rom. lib. III. pag. 352. apud Pitisc. in Lex Julia.
Lex Julia (γγ), sumtuaria, wurde von dem Kaiser Augusto gegeben, und wollte, daß an gemeinen Tagen nur 200 Sestertien (oder 6 Thaler 6 Groschen,) an den Kalendis, Idibus und andern Festen nur 300 (10 Thaler, 10 Groschen,) bey Hochzeiten aber nicht über 1000 (31 Thaler, 8 Groschen) aufgewendet werden sollten Gell. lib. II. c. 24.
Lex Julia (δδ), theatralis, wurde von dem Kaiser Augusto gegeben, daß die Römischen Ritter, die, oder auch deren Aeltern den Censum equestrem gehabt hatten, auf den ersten 14 Reihen Bänken bey den Schauspielen sitzen sollten, ob sie gleich solchen Censum nicht mehr besässen. Sueton Aug. c. 40. Plin. H. N. lib. XXXIII. cap. 2. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. II. cap. 19. Rosin. lib. VIII. c. 1.
Lex Julia (εε), de Tutoribus, erforderte, daß denen von der Obrigkeit ein Vormund gesetzet würde, denen in dem Testament ihrer Väter keiner gesetzet worden. Justinian. Instit. de Atil. Tut. Rosin. lib. VIII. c. 17.
Lex Julia (ζζ), de Vi privata, war wider die gegeben, welche Leute zusammenbrachten, und verhinderten, daß ein anderer nicht vor Gericht geführet würde, oder damit einen, jedoch ohne Waffen, <77, 480> von etwas depossediren, einen schlagen oder stoßen ließ, ohne ihn doch zu tödten u. w. d. g. mehr war. Paull. l. legis Juliae ff. ad l. Jul. de vi priv. Vlpian ibid. l. si quis. Scaevol. ibid. l. hac lege, Rosin. lib. VIII. c. 27..
Lex Julia (ηη), de Vi publica, verbot Gewehr und Waffen zusammen zu bringen, ausser was zur Jagd, Reise oder Schiffahrt gehörete oder nöthig war; *
oder einer auch zu verkaufen, oder geerbet hatte; *
hingegen sollte niemand Leute, freye oder Knechte, zusammenbringen, Tumult oder Aufruhr zu erregen; allein auch keiner mit Gewehr sich betreten lassen, Meyerhöfe stürmen, Güter rauben, Knaben oder Weibsen nothzüchtigen, einem Eigenthümer mit bewehrter Hand von dem Seinigen vertreiben; *
keinen Römischen Bürger wider dessen Appellation torquiren geisseln oder tödten lassen etc.. *
Lex Junia (α), militaris, wurde A. V. 644 von dem Bürgermeister, M. Junio Silano, gegeben und darin sowohl andere Gesetze, als auch eines abgeschafft, worin den Soldaten einige Feldzüge waren erlassen worden. Ascon. ap. Pitisc. in Lex Junia.
Lex Junia (β), de Pecuniis repetundis, wurde A. V. 627 von dem M. Junio Penno, einem Zunftmeister gegeben, nachdem einer, der sich an gemeinen Geldern vergriffen, nicht allein solche restituiren sondern auch noch dazu ins Exsilium verwiesen werden sollte, welches auch dem C. Catoni, einem gewesenen Bürgermeister, A. V. 639 wiederfuhr. Sigon. de Judic. lib. II. c. 27. Rosin. lib. VIII. c. 30.
Lex Junia (γ), de Peregrinis, wurde A. V. 627 auch von dem Tribuno plebis, M. Junio Penno, gegeben, und sollten nach demselben alle Fremden aus Rom fort gewiesen und in Zukunft davon abgehalten werden. Cic. Off. lib. III. c. 11. Sigon. de Ant Jur. Ital. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Junia Licinia, wurde A. V. 691 von den Bürgermeistern, D. Junio Silano und L. Licinia Mu<77, 481>raena, gegeben, und darin noch eine schärfere Strafe für den gesetzt, welcher bey Gebung eines Gesetzes das Trinundinum nicht beobachtet, als bisher üblich gewesen. Cic. Philipp. V. c. 3. Manut. de Legg. c. 16. Rosin. lib. VIII. c. 7.
Lex Junia Norbana, de Servis manumittendis, wurde A. V. 771 von den Bürgermeistern, M. Junio Silano und L. Norbano, gegeben, und darin den Knechten, wenn sie frey gelassen wurden, die Freyheit zugestanden, wie sie die Lateiner hatten. Hotomann. et Pighius ap. Pitisc. in Lex Junia Norbana.
Lex Junia Petronia, de Judiciis, wurde A. V. 813 von den Bürgermeistern, C. Junio Caesonio und Petronio Turpiliano, gegeben, und darin ausgemacht, wenn unter den Judicibus die Meinungen über die Freyheit eines Knechts gleich wären, er solche bekommen solle, imgleichen, daß keinem Herrn mehr frey stehen solle, einen Knecht den Bestien vorzuwerfen; sondern, da er eine wichtige Klage wider ihn habe, solche vor Gerichte bringen solle. Hermog. l. lege Jun. ff. de Manumiss. Modest. l. circumcidere in fin. ff. ad l. Cornel. de Sicar. Rosin. lib VIII. cap. 22.
Lex Junia Sacrata, wurde A. V. 260 von dem Tribuno plebis, L. Junio Bruto, gegeben, und darin dem plebi seine Magistratus Sacrosancti zugestanden, die ihn wider die Bürgermeister sollten schützen können. Dion. Halic. lib. VI. Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex Junia Velleja ordnete, daß man einen, der noch nicht gebohren worden, in seinem Testamente zum Erben sollte einsetzen können, wenn selbiger bey seiner Geburt nur sonst sein Erbe sey, mithin wenn der Sohn gestorben, die noch ungebohrnen Enkel, oder, da der Sohn noch lebet, auch die noch lebenden Enkel eingesetzt werden sollten, damit nicht wenn der Vater stürbe, sie das Testament über den Haufen werfen könnten, als die darin zur Ungebühr übergangen worden. Scaevol. l. Gallus §. ille casus ff. de lib. et post. Rosin. libr. VIII. cap. 18.
Lex Labiena, de Sacerdotiis, wurde eine Zeit nach des Syllae Tode, von dem Tribuno plebis, T. Atio Labieno, gegeben, und darin des Syllae Gesetzt aufgehoben, des Domitii aber wieder restituiret, nach dem das Volk die Priesterstellen wieder sollte vergeben können. Manut. de Legg. c. 2.
<77, 482>Lex Laetoria (α), de Plebejis Magistratibus, wurde A V. 292 von dem Laetorio, einem Zunftmeitster, gegeben, daß in Zukunft die Tribuni plebis in Comitiis tributis erwählet werden sollten, worauf denn deren auch so fort 5 erwählet worden da ihrer sonst nur 2 gewesen. Liv lib. II. cap. 56. 57. 58. Rosin. lib VIII. c 7.
Lex Laetoria, (β) de Tutelis, wollte, daß Liederlichen, oder Leuten, die nicht wohl bey Verstande wären, ihre Curatores gesetzt werden sollten. Cic. Off. lib. III. cap. 15. et de N. D. lib. III. c. 30. Manut. de Legg. c. 5. Rosin. lib VIII c. 17.
Lex Licinia, (α) de Foenore, wurde von dem L. Licinio Lucullo, Proconsule in Asien, gegeben, und darin unter andern verordnet, daß keine größere Zinse, als die centesima, gezahlet werden sollte. Manut. de Legg. c. 16. Rosin. lib. VIII. c. 20.
Lex Licinia, (β) de Ludis Apollinaribus, wurde A. V. 545 von dem Praetore urbano, P. Licinio Varo, auf Begehr deß Raths gegeben, und verordnet, daß die Ludi Apollinares in Zukunft jedesmahl ihren gewissen und gesetzten Tag gefeyert werden sollten. Liv. lib XXVII. cap. 23. Manut. de Legg. c. 3. Rosin. lib. VIII. cap. 1.
Lex Licinia, (γ) de Sacerdotibus, wurde A. V. 608 von dem C. Licinio Crasso, einem Tribuno plebis, gegeben und dem Volke darin die Wahl der Priester zugestanden, welche bis dahin das Collegium der Priester gehabt hatte. Cic. de Amic. cap. 25. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Licinia, (δ) de Sodalitiis, wollte, daß niemand Gesellschaften oder Zünfte errichten, und sich damit einen Anhang machen sollte, der nach einem öffentlichen Amte strebte. Cic. pro Plancio cap. 15. Manut. de Legg. cap. 30. Rosin. lib. VIII. cap. 31.
Lex Licinia, (ε) sumtuaria, wurde von dem P. Licinio Crasso Divite, A. V. 656 gegeben, und wollte, daß an den Calendis, Nonis und Nundinis einer nicht mehr als 30 Asses verzehrte, die andern Tage mehr nicht, als 3 Pfund geräuchert Fleisch, eingesalzener Dinge aber 1 Pfund; was aber die Erde, Bäume und Weinstöcke geben, nach Gefallen, auftragen lassen sollte. Gell. lib. II. cap. 24. Macrob. Sat. lib. II. cap. 13.
<77, 483>Lex Licinia Aebutia, wird von manchen für ein, von manchen für 2 Gesetze, jedoch einerley Inhalts gehalten. s. Lex Aebutia.
Lex Licinia Cassia, wurde A. V. 422 von den Bürgermeistern, P. Licinio Crasso und C. Cassio Longino, gegeben, und wollte, daß die Tribuni nicht von dem Volke, sondern von den Bürgermeistern und Stadtrichtern, als Generalen, nach ihrem Gutbefinden, erwählet werden sollten. Liv. lib. XXXXII. cap. 31. Rosin. lib. VIII. c. 14.
Lex Licinia Mucia, de civibus regundis, wurde A. V. 658 von den Bürgermeistern, L. Licinio Crasso und Q. Mucio Scaevola, gegeben und darin geboten, daß kein Lateiner sich zu Rom für einen Bürger ausgeben, sondern sich jeder zu seiner Stadt halten sollte, wodurch aber die Lateiner erbittert wurden und hernach einen schlimmen Krieg mit den Römern anfiengen. Cic. Off. lib. III. c. 11. Ascon. apud Pitisc. in Lex Licinia Mucia, Manut. de Legg. c. 17. Sigon. de Ant. Jur. ital. lib III. cap. 1. Rosin. lib. VIII. c. 1.
Lex Licinia Sextia, (α) de Aere alieno, wurde von dem C. Licinio Stolone und L. Sextio, als Tribunis plebis, A. V. 377 gegeben, und darin ausgemacht, daß, was an Zinsen bezahlet worden, von dem Capital abgezogen, und der Rest zu 3 gleichen Theilen in 3 Jahren auch vollend wieder bezahlet werden sollte. Liv. lib. VI. c. 35. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib, II. c. 11.
Lex Licinia Sextia, (β) de Agrorum modo, wurde auch von nur besagten beyden Tribunis gegeben, und darin fest gesetzt, daß niemand mehr als 500 Jocharten Feld, *
noch auch mehr als 100 Stück großes Vieh, und 500 Stück kleines haben sollte; *
allein da Stolo hernach selbst so fern dawider handelte, daß er 500 Jacharten, und sein Sohn, den er emancipirte, auch 500 Jugera hatte, wurde er um 10000 Asses gestraft, weil solches ein offenbarer Betrug wider das Gesetz war. *
<77, 484>Lex Licinia Sextia, (γ) de Sacerdotiis, wurde auch von vorhin besagten Tribunis plebis gegeben, und erforderte, daß anstatt der Duumvirorum Sacris faciendis zehn dafür eingesetzt, und zum Theil aus den Patriciis, zum Theil aber aus dem plebe sollten genommen werden. Liv. lib. VI. cap. 41. Rosin. lib. VIII. cap. 1.
Lex Licinia Sextia, (δ) de Tribunis militum, wurde ebenfalls von den besagten Tribunis gegeben daß keine Tribuni militum in Comitiis erwählet, wohl aber der eine Bürgermeister aus den plebejis sollte genommen werden, so auch das Jahr hernach geschah, da Licinius selbst der erste Consul plebejus wurde. Liv. lib. VI. c. 35 et 42. Rosin. lib. VIII. cap. 5.
Lex Livia, (α) de Colonis, wurde von dem M. Livio Druso, einem Tribuno plebis, A V. 631 gegeben, daß 12 Colonien, jede von 3000 Mann, von Rom abgeführet werden sollten. Plutarch. in C. Graccho cap. 5. Rosin. lib. VIII. c. 9.
Lex Livia, (β) de Decemviris agris dividundis, wurde gegeben, nachdem Carthago war erobert worden und deren Ländereyen eingetheilet werden sollten. Manut. de Legg. cap. 13. et Rosin, lib. VIII. c. 10.
Lex Livia, (γ) frumentaria, wurde von dem M. Livio Druso, einem Tribuno plebis, A. V. 662 gegeben, und erneuerte den Legem Semproniam, daß dem Volke Mann für Mann Getreide von dem gemeinen gegeben werden sollte. Liv. Epit. 71. Rosin. lib. VIII. c. 12.
Lex Livia, (δ) judiciaria, wurde auch von nur besagtem Livio gegeben, und erforderte, daß von den Judicibus allemahl so viel von Rathsherrn, als Rittern, erwählet werden sollten. Liv. Epit. 71. Appian. de B. C. lib. I. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. II. c. 18. Rosin. lib. III. c. 2
Lex Livia, (ε) nummaria, wurde eben von besagtem M. Livio Druso gegeben, und ließ zu, daß zu den Silber=Münzen der achte Theil Kupfer genommen würde. Plin. H. N. lib. LXXIII c. 3. Manut. de Legg. cap. 17. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Livia, (ζ) de Sociis et Italis civitate donandis, wurde von mehr benanntem M. Livio Druso gegeben, und dadurch den Bundesgenossen und andern in Ita<77, 485>lien Hoffnung zum Römischen Bürgerrecht gemacht, nur damit er sie zu Verstärkung seiner Parthey auf der Seite behielt. Flor. lib. III. c. 17. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Maenia, de Magistratibus, ist unbekannt, worauf es eigentlich angekommen sey. Cic. Brut. cap. 14. Manut de Legg cap. 5.
Lex Majestatis war ein Gesetz, welches die Hoheit des Römischen Volks, und hernach der Kaiser betraf, dergleichen waren Lex Appuleia, Coelia, Cornelia, Julia und Varia, so an ihren Orten nachzusehen stehen.
Lex Mamillia, (α) wurde A. V, 643 von dem C. Mamillio Limetano, als Tribuno plebis, gegeben und erforderte, daß eine Untersuchung angestellet werden sollte, auf wessen Rath Jugurtha den Befehlen des Römischen Raths nicht pariret, wer von ihm Geschenke bekommen, ihm die elephanten und Ueberläufer ausliefert, oder wer mit den Feinden von Kriege oder Friede gehandelt habe Sallust. B. l. cap, 40. et ad eum Riv. l. c. Manut. de Legg. c. 17. Rofin. lib. VIII. c. 23
Lex Mamillia, (β) de Limitibus, wurde von nur besagtem Mamillio A. V. 588 gegeben, und darin sonderlich ausgemacht, wie breit jede Art der Gränzen und Raine seyn sollte, woher er denn auch mit sammt seinen Nachkommen den Beynahmen Limetanus oder Limitanus bekommen hat. Pigh. Annal. Rom. lib. II. ap. Pitisc in Lex Mamillia.
Lex Manilia, (α) de Libertinorum suffragiis, wurde A. V. 687 von dem Tribuno plebis, C. Manilio, gegeben, und darin den Libertinis in allen Tribubus zugestanden, ihre Stimmen bey den Versammlungen des Volks auch mit zu geben. Cic. pro Corn. et ad eum Ascon. l. c. Rosin. lib. VIII. c. 3.
Lex Manilia, (β) de Pompejo, wurde von eben solchem Manilio gegeben, und darin das Commando dem Pompejo wider den Mithridatem aufgetragen, so schlecht auch der Rath und andere damit zufrieden waren. Liv. Epit. 100. Plutarch in Pompejo c. 10. Rosin. lib. VIII. c. 14.
Lex Manlia, (α) de Epulonibus, wurde A. V. 558 von dem P. Manlio, einem Tribuno plebis, gegeben, und <77, 486> darin wegen Vielheit der Opfer verordnet, daß 3 Epulones erwählet werden sollten, wie sie auch schon Numa angeornet gehabt, Rosin. lib. VIII. c. 1.
Lex Manlia (β), de Vicesima, ist A. V. 396 von dem Bürgermeister, Cn. Manlio, gegeben worden, und mußten nach demselben die, so frey gelassen wurden den 20 Theil ihres Vermögens ins Aerarium abgeben. Liv. lib. VII. c. 16.
Lex Marcia (α), de Magistratibus, wurde von dem Marcio Censorino gegeben, und verbot, daß keiner zweymahl Censor werden sollte, ungeachtet er es selbst zweymahl gewesen. Plutarch. in Coriolano c. 1.
Lex Marcia (β), de Statiellatibus, wurde A. V. 621 (al. 580) von den Tribunis plebis, M. Marcio Sermone und C. Marcio Scylla, gegeben, und wollte, daß alle von den Statiellatibus, einem Ligurischen Volke, von dem 1 Sextilis dasigen Jahrs, in Freyheit gesetzt, und wer einen davon hinterhielt, von dem Rathe gestraft werden sollte. Liv. lib. XXXXII. c. 21.
Lex Maria (α), wurde A. V. 667 von dem M. Mario Gratidiano, einem Praetore, gegeben, daß die Münzen nach damahls erfundener Kunst probieret werden sollten, ob sie auch ihren richtigen Gehalt hätten, *
welches Gesetz dem Volke so angenehm gewesen, daß sie dem Mario in allen Gassen seine Statue aufgerichtet. *
Lex Maria (β), de Suffragiis, wurde A. V. 634. von dem C. Mario, als noch Tribuno plebis, gegeben und darin sonderlich der Gewalt der Patricien in den Judiciis Einhalt gethan, *
wobey er sonderlich auf die Stege oder Pontes vor den Septis enger oder schmähler machen ließ, weil sonst die Candidaten Leute abschickten, die darauf stehen blieben und Acht gaben, was dieser oder jener für ein Täfelchen in die Situlas warf. *
<77, 487>Lex Maria Porcia, s. Lex triumphalis.
Lex Memmia, de Calumniatoribus, s. Lex Remmia.
Lex Memmia, de reis postulandis, wollte, daß die nicht sollten verklagt werden können, welche in öffentlichen Verrichtungen von Rom abwesend wären, bis sie wieder zurück gekommen. Sigon. de Judic. lib. II. c. 9. Rosin. lib. VIII. cap. 22. Manut. de Legg. c. 15.
Lex Menenia Sestia, de Multis, wurde A. V. 302 von den Bürgermeistern, T. Menenio Lanato und P. Sestio Capitolino, gegeben, und darin geordnet, daß in Strafdingen ein Schaf auf 10 Asses, ein Rind aber auf 100 aestimirt werden sollte. Manut. de Legg. c. 17. Rossn. lib. VIII. c 22.
Lex Mensia, de Liberorum conditione, ist nicht bekannt, wenn oder von wem es gegeben worden, indessen wollte es, daß außer der Ehe gezeugete Kinder des Vaters Stand haben sollten, wenn die Ehe darzu käme, ohne solche aber der Mutter folgen sollten; da aber dergleichen von einem Fremden und einer Römischen Bürgerinn gebohren waren, folgeten sie doch auch dem Vater. Ulpian apud Pitisc. in Lex Mensia; Rosin. lib VIII. c. 2.
Lex Metella, de Fullonibus, wurde von einem Metello, auf Betrieb der Censorum, gegeben, *
und ging die an, welche mit Waschung und Zurechtmachung der Kleider zu thun hatten, sollte aber Metilia und nicht Metella heißen. *
Lex Metilia, de Dictatore, wurde A. V. 516 von dem Tribuno plebis, M. Metilio, gegeben und darin gesetzet, daß ein Magister Equitum dem Dictatore an Macht und Hoheit gleich seyn sollte. Liv. lib. XXII. c. 25. 26. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Minucia (α), wurde A. V. 632 von dem Tribuno plebis, M. Minucio Rufo gegeben, und wollte, daß die Stadt Carthago, als eine Römische Colonie, wieder erbauet werden sollte. Festus in Osi sunt; Pigh. & Hotomann. apud Pitisc. in Lex Minucia.
<77, 488>Lex Minucia (β), de Triumviris mensariis, wurde A. V. 537 von dem Minucio, einem Tribuno plebis gegeben s. Triumviri mensarii.
Lex Numae (α), de Judiciis, war eines der alten Gesetze des Numae Pompilii von dem aber wenig mehr, als der Nahme bekannt ist. Festus in Reus; Mannt. de Legg. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Numae (β), de Mola salsa, ist so wenig, als vorhergehendes mehr bekannt. Plin. H. N. lib. XVIII. c. 2. Manut. de Legg. c. 2.
Lex Numae (γ), de Parricidiis, wollte, daß ein jeder, der einen freyen Menschen umgebracht, pro parricida sollte gehalten werden. Festus in Parricidii Quaestores; Manut. de legg. c. 21. 26. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Numae (δ), de Pellice, wollte, daß keine Concubine der Junonis Altar anrühren, oder zur Strafe mit niederhangenden Haaren solcher Göttinn ein Lamm zur Versöhnung opfern sollte. Gell. libr. III. c. 3. Festus in Pellices; Manut. de Legg. cap. 16. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Numae (ε), de Polluctu, betraf die Fische, welche den Göttern sollten gewidmet werden können, oder nicht, und soll, wie man will, etwan so geheißen haben: Pisces, qui squamosi non sunt, nec polluceto: squamoses omnes, praeter scarum, polluceto. Plin. H. N. lib. XXXII. c. 2. Scalig. ad Fest. in Pollucere merces; Manut. de Legg. cap. 2. Rosin. lib VIII. cap. 5.
Lex Numae (ζ), de Praediorum Terminis, wollte insonderheit, daß, wer einen Gränzstein ausackerte, mit sammt seinem Ackerviehe den Göttern verfallen, oder sacer seyn sollte. Festus in Termino; Manut. de Legg. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Numae (η), de Sepulcris, wollte daß ein vom Wetter erschlagener Mensch, nicht sollte verbrannt, sondern an dem Orte begraben werden, wo er erschlagen worden. Festus in Occisum; & ad eum Scaliger l. c. Manut. de Legg. c. 16. Rosin. libr. VIII. c. 8. pag. 559.
Lex Numae (θ), de Spoliis opimis, wollte, daß, wo die Spolia opima, oder die Rüstung eines feind<77, 489>lichen Generals erlanget würden, der siegende General dem Jovi Feretrio einen Ochsen opfern, dem aber welcher sie eigentlich erobert, 200 Asses gegeben werden sollten. Festus in Opima; Rosin. lib. VIII. cap. 5. pag. 560.
Lex Numae (ι), de Vino, wollte, daß man keinen Wein in den Scheiterhaufen mit gießen sollte, wenn ein Mensch verbrannt werde, *
welches Gesetz auch Postumia genannt wird, weil es erst nach des Numae Tode bekannt geworden; *
oder vielmehr weil es ein Postumius unter des Numae Regierung gegeben. *
Lex Octavia, frumentaria, wurde von dem M. Octavio, als Tribuno plebis, A. V. 633 gegeben, und darin der Lex Sempronia oder des C. Gracchi in so fern vermindert, daß dem Römischen Volke nicht so viel Getreide, oder doch nicht so wohlfeil gegeben werden sollte, als jenes gesetzet hatte, weil solches zum Ruin des Aerarii gereichete. Cic. in Brut c. 62. Off. lib. II. c. 21. Pigh. Annal. Rom. lib. III. apud Pitisc. in Lex Octavia.
Lex Ogulnia, de Sacerdotibus, wurde A. V. 453 von den Tribunis plebis, Q und Cn. Ogulniis, gegeben und wollte, daß zu den 4 Pontificibus und 4 Auguribus, so alle Patricii waren, auch 4 Pontifices und 5 Augures plebeii noch erwählet werden sollten. Liv. lib. X. c. 6, Rosin. lib. VIII. c. 1.
Lex Oppia, de Mundo Muliebri, wurde A. V. 540 von dem C. Oppio, einem Tribuno plebis, gegeben, und wollte, daß keine Frau mehr als eine halbe Unze schwer Gold zu ihrem Schmucke haben, keine bunte Kleider tragen, noch in der Stadt und unter 1 Italiänische Meile von derselben auf einem Wagen oder Kutsche fahren sollte, es geschehe denn dieses um des Gottesdienstes willen. Liv. lib. XXXIIII. c. 1. Tac. Annal. lib. III. c. 33. Manut. de Legg. cap. 18. Rosin. lib. VIII. c. 13.
Optima Lex hieß, wenn einer durch ein Gesetz alle Gewalt bekam, also, daß man von ihm nicht <77, 490> appelliren oder provociren konnte, auf welche Art erst ein Dictator erwählet, *
als auch das, nach welchem der Pontifex Maximus ein Mädchen zur Vestalischen Jungfer wegnahm. *
Lex Orchia, sumtuaria, war das erste dieser Art und wurde A. V. 570 von dem C. Orchio, einem Tribuno plebis, gegeben. Es schrieb solches insonderheit vor, wie viel einem erlaubet seyn sollte, Gäste zu einem Convivio zu bitten, und das selbst nach des Raths Gutachten. Macrob. Sat. lib. III. cap. 17. Rosin. lib. VIII. c. 17.
Lex Ovinia, de Censoribus, ist unbekannt, von wem und wenn es gegeben worden, ob es sonst wohl die Censores anging, daß sie zu Rathsherrn die redlichsten Leute aus den Ständen erwählen sollten. Festus in Praeteriti Senatores; Rosin. lib VIII. c. 4. & 5.
Lex pagana war ein tolles Gesetz, daß die Weiber auf dem Wege nicht spinnen oder einen Rocken unbedeckt tragen sollten, weil solches aller guten Hoffnung entgegen sey, und mache, daß das Getreide nicht gerathe. Plin. H. N. lib. XXVIII. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 31.
Lex Papia, de Civitate, wurde nach dem Lege Claudia de Civitate gegeben, und betraf nicht nur die Lateiner, sondern auch alle andere Fremde, daß sich deren keiner fälschlich für einen Römischen Bürger ausgeben sollte. Cic. pro Balb. c. 23. Val. Max. lib. III. c. 4. et 5. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1.
Lex Papia, de Peregrinis, wurde A. V. 688 von dem Tribuno plebis, C. Papio, gegeben, und darin anbefohlen, daß sich alle Fremde, außer die Italiäner, von Rom wegmachen, und mithin nicht da wohnen sollten. Cic. off. lib. III. c. 11, et Pro Arch. c. 5. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. cap. 2.
Lex Papia Poppaea, (α) de Connubiis, wurde A. V. 761 von den Bürgermeistern, M. Papio Mutilo und Q. Poppae Secundino, gegeben, und darin zugestanden, daß alle ingenui libertinas zu Weibern nehmen <77, 491> möchten, außer die Rathsherren und deren Kinder nicht. Rosin. lib. VIII. c 16.
Lex Papia Poppaea, (β) war von eben nur besagten beyden Bürgermeistern gegeben, (wo doch beyde Gesetze nicht gar nur eins gewesen sind) und ordnete unter andern, daß eine Frau die noch nicht 50 Jahr alt sey, keinen Mann nehmen solle, der 60 Jahr und drüber alt sey, oder umgekehrt, ein Mann unter 60 Jahren eine Frau über 60 Jahren u. s. f. sonst aber kam es in den meisten mit dem Lege Julia de maritandis ordinibus überein. Isidor. lib. V. c. 15. Tertull. Apolog. c. 4. rofin. lib. VIII. c. 16.
Lex Papia Poppaea, (γ) de Ritu capiundae Virginis Vestalis, war auch von nur besagten Bürgermeistern gegeben, und betraf die Art und Weise, wie eine Vestalische Jungfer erwählet werden sollte, sonderlich daß der Pontifex 20 unter allen auslesen, und diese sodann wieder loosen sollten, welche aber solches treffen würde, es auch ohne Widerrede werden sollte. Gell. lib. l. c. 12. Manut. de Legg. c. 2. Rosin. lib. VIII. cap. 1.
Lex Papiria, (α) de Assibus, wurde A. V. 563 von dem Tribuno plebis, C. Papirio Carbone, gegeben, und verordnete, daß in Zukunft die Asses nicht mehr 1 Unze, sondern nur 1 halbe schwer sollten ausgemünzet werden, jedoch daß der Valor doch bleiben, und man also mit einem neuen Asse von 1 halben Unze eben so viel sollte bezahlen können, als vorher mit einem von einer ganzen Unze. Plin. H. N. lib. XXXIII. c. 3. Manut. de Legg. c. 17. Rosin. lib VIII. c. 20. Vid. As.
Lex Papiria, (β) de Civitate, wurde A. V. 421 von dem Praetore, L. Papirio, gegeben, und denen von Acerris das Bürgerrecht, jedoch ohne suffragio, darin zugestanden. Liv. lib. VIII. c. 17.
Lex Papiria, (γ) de Consecratione, wurde von dem Q. Papirio, einem Tribuno plebis, gegeben, (wenn aber, ist unbekannt), und darin verboten, daß kein Tempel, Altar, oder dergleichen etwas consecrirt oder geweihet werden sollte, ohne Geheiß oder Bewilligung des Volks. Cic. pro Dom. c. 49. Manut. de Legg. c. 2. Rosin. lib. VIII. c. 1. Struv. Antiqu. Rom. c. 4. p. 221.
Lex Papiria, (δ) de Multarum aestimatione, wurde A. V. 325 von den Bürgermeistern, L. Papirio Crasso II. und L. Julio Julo, gegeben, und darin die Geld<77, 492>strafen bestimmet, deren Ansatz sonst bey den Richtern stand. Liv. lib. IV. c. 30.
Lex Papiria, (ε) de Sacramento, wurde von dem Tribuno plebis, L. Papirio, gegeben und darin verboten, daß keiner dem andern ohne Ursache Händel vor Gerichte machen sollte. Festus in Sacramentum; Manut. de Legg. c. 18.
Lex Papiria, (ζ) tabellaria, wurde A. V. 621 von dem Tribuno plebis, C Papirio Carbone, gegeben und darin verordnet, daß das Volk, beym Votiren wegen der Gesetze, sich der Täfelchen bedienen sollte. Cic. de Legg. lib III. c. 16. Manut. de Legg c. 9. Rosin. lib. VIII. c. 3.
Lex Papiria, (η) de Tribunis plebis, wurde auch von nur besagtem Papirio A. V. 623 gegeben, und darin frey gelassen, einen zum Tribuno plebis zu erwählen, so oft man wolle, welches Gesetz aber doch P. Scipio Africanus hintertrieb. Liv. Epit. 59. Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex Pedia, de Caesaris Interfectoribus, wurde A. V. 711 von dem Bürgermeister, Q. Pedio, gegeben und darin alle, die den Caesarem hinrichten helfen, ins Exilium verwiesen. Vellej. lib. II. c. 65. Rosin. lib. VIII. c. 27.
Lex Peducaea, de Incestu, wurde A. V. 640 von dem Tribuno plebis, Sexto Peducaeo, gegeben. Cic. de N. D. lib. III. c. 30.
Lex Pennia, de Peregrinis, wurde A. V. 627 von dem Tribuno plebis, M. Junio Penno, gegeben, und darin verboten, daß sich kein Fremder zu Rom beständig aufhalten sollte. Festus in Respublicas; Cic. de Clar. Orat. c 28.
Lex Persolonia war ein Gesetz, darin gesetzt wurde, was einer zu thun habe, dessen Hund einen andern, oder dessen Vieh beschädiget, von welchem Gesetz aber auch sonst weder Zeit noch Urheber bekannt ist. Paull. Sent. I. Hotomann ap. Pitisc. in Lex Persolonia.
Lex Petillia, (α) de Ambitu, wurde A. V. 397 von dem Tribuno plebis, C. Petillio, gegeben, und darin die ungebührliche Bestrebung, sonderlich der hominum novorum, um die hohen Ehrenämter verboten. Liv. lib. VII. c. 15. Manut de Legg. c. 28.
<77, 493>Lex Petillia, (β) de Nexis, wurde A. V. 429 von dem Bürgermeister, C. Petillio, gegeben und darin verboten, daß Schulden halber keiner von seinem Gläubiger mehr in Ketten und Banden geschlagen werden solle. Liv. lib. VIII. c. 28. Manut. de Legg. c. 26.
Lex Petillia, (γ) de Peculatu, wurde A. V. 566 von dem Q. Petillio, einem Tribuno plebis, gegeben, und darin Rechnung von den Geldern gefordert, die von dem Könige Antiocho erhoben worden. Liv. lib. XXXIII. c. 54.
Lex Petreja, de Seditiosis, wurde A. V. 668 von dem Tribuno plebis, M. Petrejo, gegeben und darin verordnet, daß von den Aufrührern allemahl der zehente mit dem Halse bezahlen sollte. Appian. de Bell. Cic. lib. II et Pigh. ap. Pitisc. in Lex Petreja.
Lex Petronia, de Servis, wurde A. V. 813 von dem Bürgermeister Petronio Turpilliano, gegeben und darin verboten, daß Herren nicht mehr frey stehen sollte, ihres Gefallens die Knechte zu verurtheilen, mit den wilden Bestien zu kämpfen. Modestin. l. 11. ff. ad leg. Cornel. de Sicar.
Lex Pinaria, annaria, wurde A. V. 622 von dem Tribuno plebis, M. Pinario Rusca, gegeben, allein worauf es eigentlich angekommen, ist nicht bekannt, wohl aber, daß es starken Widerspruch gefunden habe. Cic. de Orat. lib. II. c. 65.
Lex Pinaria Furia, wurde von den Bürgermeistern, L. Pinario Mamercino und P. Furio Medullino Fuso, A. C. N. 469 gegeben und betraf etwa die Intercalation u. d. g. an. Macrob. Sat. lib. I. c. 13.
Lex Plautia s. Plotia (α), judiciaria, wurde von dem M. Plautio Silano, einem Tribuno plebis, A. C. N. 88 gegeben und ordnete, daß die Judices zu 15 aus jedem Tribu genommen, mithin ihrer in allen 525 seyn sollten, woher denn auch Raths=Herren, Ritter und selbst auch plebeji da zusammenkamen. Cic. pro Corn. et Ascon. ap. Pitisc. in Lex Plautia. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. II. c. 18. Manut. de Legg. c. 15. Rosin lib. VIII. c. 2.
Lex Plautia (β), de Vi, wurde von dem P. Plautio, einem Tribuno plebis, A. V. 675 gegeben, und wollte unter andern, daß ein Gut nicht sollte ersessen <77, 494> werden können, welches mit Gewalt weggenommen worden, noch auch das, davon einer entlaufen, da er Leute von fern kommen gesehen, und geglaubet, daß sie bewaffnet wären und ihn mit Gewalt depossediren wollten. Cic. pro Coel. c. 29. Julian. l. non solum §. si dominus ff. de Usucap. Manut. de Legg. c. 23. Sigon. de Judic. lib. II. c. 33. Rosin. lib. VIII. cap. 27.
Lex Plautia Papiria, de Civitate, soll, nach einiger Meinung, einerley mit dem Lege Silvani et Carbonis seyn, *
weil Silvanus eigentlich M. Plautius Silvanus, Carbo aber C. Papirius Carbo geheißen. Es erforderte indessen, daß denen, welche in alliirten Städten Bürger geworden, das Bürgerrecht auch zu Rom zugestanden werden solle, wenn sie anders damahls, da das Gesetz gegeben worden, in Italien wohnhaft gewesen und sich binnen 60 Tagen bey dem Praetore gemeldet. *
Lex Plaetoria, de Lictoribus Praetoris urbani, wurde von dem M. Plaetorio, einem Tribuno plebis, gegeben und wollte, daß der Praetor jederzeit 2 Lictores bey sich haben und das Recht bis auf den Abend oder zu der Sonne Untergang, (usque ad supremum) sprechen sollte, *
obwohl hernach ad supremum überhaupt genannt worden, wenn der Praetor in den Comitiis das Recht zu sprechen aufhörete und mithin Feyerabend machte. *
Lex Poblicia, sumtuaria, wurde A. V. 774 von dem C. Poblicio Bibulo, einem Aedile, gegeben, und darin die vorher gegebenen Leges sumtuariae erneuert, weil deren Beobachtung ganz abkommen wollte. Tac. Annal. lib. III. c. 52. Pigh. ap. Pitisc. in Lex Poblicia.
Lex Poetilia, de Ambitu, wurde A. V. 395 von dem Tribuno plaebis, C. Poetilio, gegeben, und verbot, die Nundinas und andere Zusammenkünfte zu besuchen, um damit ein Ehrenamt zu erlangen. Liv. lib. VII. c. 15. Hotomann. ap. Pitisc. in Lex Poetilia.
<77, 495>Lex Poetilia Papiria, de Nexu, wurde A. V. 427 von den Bürgermeistern C. Poetilio und L. Papirio, gegeben und darin geboten, keinen Schulden halber mehr in Ketten und Banden zu schlagen, weil nicht eines Leib, wohl aber dessen Vermögen für das geliehene Geld haften sollte. Liv. lib. VIII. c. 28. Pigh. ap. Pitisc. in Lex Poetilia Papiria.
Lex Pompeja, (α) de Ambitu, wurde A. V. 701 von dem Cn. Pompejo M. gegeben und darin denen eine härtere Strafe gesetzt, welche sich auf verbotene Art um ein Ehrenamt bestrebet, zugleich aber auch die gerichtliche Untersuchung darüber dahin eingeschränkt, daß 3 Tage die Zeugen verhöret, sodann am vierten der Kläger 2 Stunden reden, der Verklagte aber 3 zu seiner Verantwortung haben sollte. Cic. in Brut. c. 94. Id. de Fin. lib. III. c. 1. Manut. de Legg. c. 15. et 19. Rosin. lib. VIII. c. 29
Lex Pompeja, (β) de Civitate, wurde von dem Bürgermeister, Cn. Pompejo Strabone, A V. 698 gegeben, und darin den Liguribus, Gallis Cispadanis und Venetis das Bürgerrecht den Transpadanis aber das Lateinische Recht zugestanden. Plin. H. N. lib. III. cap. 20. Sigon. de Ant. lur. Ital. lib. III. c. 2. Manut. de Legg. c. 11.
Lex Pompeja, (γ) de Comitiis, wurde A. V. 701 von dem Cn. Pompejo Magno gegeben, und wollte, daß auf keinen, der abwesend wäre, in den Comitiis bey den Wahlen zu den obrigkeitlichen Aemtern gesehen werden sollte, den einzigen Jul. Caesarem ausgenommen Suet. Jul. Caes. c 28. Dio lib. XXXX. Appian de B. C. lib II. Manut. de Legg. c. 7. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Pompeja, (δ) de Judicibus, wurde auch von dem Cn. Pompejo, da er zum drittenmahl Bürgermeister war, gegeben, und darin sonderlich die Gerichte so viel möglich kurz gefaßt, so, daß 3 Tage die Zeugen verhöret, den 4ten die Richter erwählet, sodann auch der Kläger 2 Stunden, der Verklagte aber 3 reden möchte, die Richter aber sofort auch alsdann das Urtheil darauf fällen sollten. Cic. in Pison et Ascon ap. Pitisc. in Lex Pompeja.
Lex Pompeja, (ε) de Parricidis, wurde A. V. 698 auch von dem Pompejo, als Bürgermeister, gegeben, und darin alle, die Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Großvater, Großmutter, Stiefvater, Stiefmut<77, 496>ter, oder andere nahe Blutsfreunde umgebracht, erst bis aufs Blut gepeischt, sodann aber mit einem Hunde, Hahn, Affen und Natter in einen ledernen Sack gesteckt und ins Meer geworfen werden sollten. Manut. de Legg. c. 27. Rosin. lib. VIII. c. 25.
Lex Pompeja, (ζ) de Vi, wurde von dem Pompejo A. V. 701 gegeben, weil damahls Clodius auf der Appischen Straße erschlagen, die Curia angesteckt und dem Interregi, M. Lepido, das Haus gestürmet worden war. Ascon. in Cic. et Rosin. lib VIII. c. 27.
Lex Popilia oder Pompilia schrieb vor, wie es mit der Wahl der Vestalischen Jungfern gehalten werden solle, ob es aber sich von dem Numa Pompilio, oder sonst einem her schreibe, weiß man nicht Gell. lib. I. c. 12. Liv. lib. I. c. 20. Raevard. Conjectan. lib. III. c. 20. Hotomann. Antiqu. Rom. lib. I. c. 1. p. 228. ap. Pitisc. in Lex Popilia.
Lex Porcia, de Civibus s. de Provocatione, wurde von dem M. Porcio Catone, oder, wie es glaublicher ist, von dem Porcio Jacca, einem Tribuno plebis. A. V. 454 gegeben, und darin ausgemacht, daß bey hoher Strafe sich keiner mehr unterstehen sollte, einen Römischen Bürger peitschen oder sonst schlagen zu lassen, *
welches doch aber nur sonst, nicht aber von den Lägern zu verstehen, woselbst die Römischen Bürger keinesweges von den virgis befreyet waren, wenn sie etwas derselben werthes begangen hatten. *
Lex Postumia, s. Lex Numae de Vino.
Lex Publilia, (α) s. Lex Cornelia de Lusu.
Lex Publilia, (β) de Legibus et Censoribus, wurde A. V. 414 von dem Q. Publilio Philone, als Dictatore gegeben, und wollte, daß alle Plebiscita statt der Gesetze gelten sollten; ingleichen, daß alle Gesetze in Conciliis centuriatis gegeben werden und der Rath sie confirmiren sollte; endlich daß auch der eine Censor ein plebejus seyn möchte. Liv. lib. VIII. c. 12. Manut. de Legg. c. 5. et 29. Rosin. lib. VIII. c. 5.
<77, 497>Lex Publilia (γ), de plebejis Magistratibus, wurde A. V. 281 von dem Volerone Publilio Philone, einem Tribuno plebis, gegeben, und darin verordnet, daß die Magistratus plebei in Comitiis tributis, und nicht mehr in Comitiis curiatis erwählet werden, mithin die Patres davon ausgeschlossen seyn sollten. Liv. lib. II. c. 56. Dion. Halic. lib. VIIII. Hotomann et Pigh. ap. Pitisc. in Lex Publilia.
Lex Pupia wollte, daß an den Tagen, wenn Comitia gehalten wurden, besonders aber vom 15 Januarii bis den 1 Februarii, kein Rath gehalten, und, da einer ein neues Gesetz geben wollte, darin gehindert werden sollte. Cic. ad Fam. lib. I. Epist. 4. Id ad Fratr. lib. II. Epist. 12. Rosin. lib. VIII. c. 4.
Lex Regia, de Imperio, überließ den Kaisern die völlige Herrschaft. Ulpian. l. 1. ff. de Constit. Princip. Rosin. lib, VII. c. 32.
Lex Remmia, de Calumniatoribus, wollte, daß falschen Klägern ein K an die Stirn gebrannt werden sollte, als der erste Buchstabe in Kalumnia, wie man ehemahls schrieb; ob solches Gesetz aber Remmia oder Memmia heißen soll, ingleichen von wem, oder wenn es gegeben worden sey, weiß man nicht. Cic. pro Sext. Rosc. c. 19. Manut. de Legg. c. 30. Rosin. lib. VIII. c. 22.
Lex Rhodia, de Jactu mercium, hat den Nahmen von der Insel Rhodus, weil die Rhodier ehemahls besonders gute Seefahter waren, und wurde in demselben von dem gehandelt, was bey der Schifffahrt Streit geben konnte; sonderlich, wie es zu halten, wenn zu Rettung des Schiffs ein Theil geladene Waaren ins Meer geworfen werden müßten. Von wem und wenn es gegeben worden, ist unbekannt, jedoch bestätigten es die Kaiser Augustus und Antonius, sofern es den Römischen Gesetzen nicht entgegen war. Isidor. lib. IV. c. 17. Volus. Maecian. §. Deprecatio ff. de Leg. Rhod. Hotomann. et August ap. Pitisc. in Lex Rhodia.
Lex Romilia (α), de Adulterio, war von dem Romulo gegeben, und erlaubete einem Manne und den Freunden einer Frau, diese hinzurichten, wenn sie des Ehebruchs konnte überführet werden. Manut. de Legg. c. 29.
Lex Romilia (β), de Auspiciis, wurde auch von dem Romulo gegeben, und darin versehen, daß nichts <77, 498> wichtiges unternommen werden sollte, man habe denn erst die Auspicia zu Rathe gezogen. Cic. de N. D. lib. III. o. 2. Manut. de Legg. c. 2.
Lex Romilia (γ), de Conjugiis, schrieb sich auch von dem Romulo her und wollte, daß eine Frau die Sacra und alles Geld mit dem Manne gemein haben, auch, da keine Kinder da wären, dessen Erbin allein; da aber sich Kinder fänden, die Hälfte des Vermögens als Erbin bekommen sollte: allein, da sie auch etwas wider den Mann verbräche, sollte dieser sie mit ihren Freunden richten, und da sie eine Ehebrecherin oder Kindermörderin wäre, oder Wein söffe, sie am Leben zu strafen befugt seyn, er wolle sich denn nur von ihr scheiden. Dion. Halic. lib. II. c. 4. Manut. de Legg. e. 16.
Lex Romilia (δ), de Diis peregrinis, wollte, daß die Römer keinen fremden Gott, außer den Faunum verehren, noch auf eine fremde Art ihr Opfer thun sollten. Manut. de Legg c. 2.
Lex Romilia (ε), de Fabulosis Figmentis, war auch von dem Romulo gegeben, und verbot, von den Göttern was fabelhaftes oder erdichtetes zu erzählen. Manut. de Legg. c. 2.
Lex Romilia (ζ), de Magistratibus, wollte, daß der Rath allein aus Patriciis bestehen, solche auch allein den Gottesdienst besorgen und das Recht sprechen sollten. Dion. Halic. lib. II. c. 4. Manut. de Legg. c. 4.
Lex Romilia (η), de Parricidio, war auch von dem Romulo gegeben, und rechnete alle Ermordung eines freyen Menschen für ein parricidium an. Manut. de Legg. c. 26.
Lex Romilia (θ), de Portis et Mœnibus erforderte, daß niemand in die Stadt, als durch die Thore kommen, die Mauern aber als heilig und unverletzlich seyn sollten. Gic. de N. D. lib. III. c. 40. Manut. de Legg. c. 2.
Lex Romilia (ι), de Vigiliis nocturnis, wollte, daß des Nachts kein Gottesdienst in den Tempeln gehalten werden sollte, damit nicht unter dem Vorwande derselben es nicht allzuehrbar zugehen, oder man auch da gefährliche Zusammenkünfte halten, und etwas wider ihn anfangen möchte. Manut. de Legg. c. 2.
<77, 499>Lex Roscia, Theatralis, wurde A. V. 686 von dem Tribuno plebis, L. Roscio Othone, gegeben, und darin für die Equites ausgemacht, daß sie bey den Schauspielen allein und auf den ersten 14 Reihen sitzen sollten. Liv. Epit. 99. Cic. pro Muren. c. 19. juvenal Sat. XIV. v. 332. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. II. c. 19. Rosin. lib. V. c. 4. VIII c. 1. et ad eum Dempster. l. c.
Lex Rubrica wollte, daß die Ländereyen, so zu Carthago gehöreten, nach dessen Eroberung ausgetheilet werden sollten. Von wem aber und wenn solches Gesetz gegeben worden, weiß man nicht. Manut. de Legg. c. 13. Rosin. lib. VIII c. 10.
Lex Rupilia, de Judicibus, wurde A. V. 621 von dem P. Rupilio, als Bürgermeister, nach andern aber noch als Praetore gegeben, und darin verordnet, daß, wenn sich Streit zwischen Sicilianern, die nicht aus einer Stadt waren, ereignete, der Römische Praetor oder Statthalter ihnen Judices nach dem Loose geben sollte. Cic. Verr. II. c. 13. Sigon. de Ant. Jur. Provinc. lib. II. c. 5.
Lex Rutilia, de Tribunis militum, wurde A. V. 391 von dem Bürgermeister, C. Rutilio Rufo, gegeben, und darin den Bürgermeistern zugestanden, sich auch ihre Tribunos militum im Kriege zu erwählen, welche denn daher von ihm auch Rufuli, herrachaber Rutili genannt wurden. Festus in Rufuli; Manut. de Legg. c. 5. Rosin. lib. VIII. c. 14.
Lex Sacrata hat den Nahmen von dem Monte sacro, wohin sich der Pöbel A. V. 260 retirirte, als sie von den Patriciis gar zu sehr gedrückt wurden, auch nicht eher wieder nach Rom kam, als bis ihm seine eigene und unverletzliche Obrigkeit die Tribuni plebis, zugestanden wurden. *
Wenn aber von Legibus sacratis, als mehrern geredet wird, will man, daß solches nur von den unterschiedenen Theilen desselben zu verstehen sey, da es an sich nur ein Gesetz gewesen. *
Lex sacrata militaris, wurde A. V. 411 von dem M. Valerio Coruino, als Dictatore. gegeben, und enthielt, daß keines Soldaten Nahme, wider dessen Willen, aus der Rolle der Soldaten wieder ausgelöscht, noch auch einer, der Tribunus militum gewesen, wiederum Ordinum ductor oder erster Centurio sollte werden können. Liv. lib. VII. c. 41. Manut. de Legg. c. 12. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. I. c. 15. Rosin. lib. VIII. c. 14.
Lex satura war ein Gesetz, das von unterschiedenen Dingen zugleich handelte; *
allein, da ein Gesetz je gewesen, welches dergleichen Nahmen gehabt, so ist doch dergleichen hernach per Legem Caeciliam Didiam, zu geben verboten worden; *
und, da anderweits bey den Gesetzen mit angehänget wurde, neve per Saturam abrogato vel derogato, wollte dieses so viel sagen, daß man ein Gesetz nicht mit der List ganz, oder auch nur zum Theil abschaffen sollte, daß, indem man dem Volke sonst was nützliches in einem Gesetze vorschlage, dieses Abrogation oder Derogation mit darin verstecke, daß es das Volk so leicht nicht wahrnehme; sondern, da man ja mit einem Gesetze dergleichen etwas thun wolle, solle man es besonders dem Volke vortragen. *
Lex Scantinia soll entweder den Nahmen von C. Scantinio Aricinio haben, der es gegeben, oder auch von dem C. Scantinio Capitolino einem Tribuno plebis, der nach solchem zuerst condemniret wurde, als er seinen eigenen Sohn zur Sodomiterey gebrauchen wollen, daher auch abzunehmen, daß es dergleichen Bosheiten verboten haben müsse. Cic ad Fam. lib. VIII. Epist. 12. Philipp. III. c. 6. Tertull. de Monog. c. 12. Sueton. Domit. c. 8. & ad eum Torrent. l. c. Val. Max. lib. VI. c. I. n. 7. Juvenal. Sat. II. v. 38. Manut. de Legg. c. 29.
Lex Scribonia (α), de Lusitanis, wurde von dem Tribuno plebis, L. Scribonio, gegeben, und darin ge<77, 501>setzt, daß die Lusitanier, welche sich den Römern ergeben, dennoch aber von dem Servio Galba verkauft worden waren, wieder in Freyheit gesetzt werden sollten, welches aber dennoch auch unterblieb, da der Bube sich sehr barmherzig stellete, daß er das Volk endlich auf seine Seite zog, was auch sonst Cato selbst darwider redete. Liv. Epit. 49. Cic. in Brut. c. 23.
Lex Scribonia (β), de Servitutum Usucapionibus, wollte, daß die Freyheit endlich auch von einem Knechte sollte ersessen werden können. Paull. l. sequitur §. vlt. ff. de Usucap.
Lex Sempronia (α), de Aere alieno, wurde A. V. 560 von dem Tribuno plebis, M. Sempronio, gegeben und erforderte, daß in Schuldsachen mit den Lateinern und andern Sociis eben die Gesetze gelten sollten, welche unter den Römern üblich waren. Liv. lib. XXXV. c. 7.
Lex Sempronia (β), agraria, wurde von dem Tib. Sempronio Graccho, als Trihuno plebis, gegeben, daß keiner mehr als 500 Jugera Landes besitzen, das übrige aber unter den Plebem getheilet werden sollte, und, da dennoch nicht alle Ländereyen bekommen könnten, sollten die übrigen mit Gelde von des Attali Schatze befriediget werden, worüber sich aber ein gräulicher Lerm bey dem Rath und Rittern erhob. Liv. Epit. 58. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. II. c, 2. lib. III. cap. 1.
Lex Sempronia (γ), agraria, wurde von dem C. Sempronio Graccho, auch als Tribuno plebis, gegeben, war aber doch eben das, welches dessen Bruder Tiberius schon vorgehabt hatte. Vellei. lib. II. c. 2. 6. Plutarch. in Tib. Grach. c. 4. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. II. c 2.
Lex Sempronia (δ), de Capite Civium Romanorum wurde A. V. 630 von dem C. Sempronio Graccho, als Tribuno plebis, gegeben, und darin verboten, über das Leben eines. Römischen Bürgers zu urtheilen, ohne Geheiß des Volks. Plutarch in Graccho cap. 4. Cic. Catil. IIII. c. 5.
Lex Sempronia (ε), de Centuriis evocandis, wurde A. V. 630 auch von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und darin verlanget, daß alle 5 Classen der Römischen Bürger zusammen genommen, und die <77, 502> Centurien daher erkiefet würden, durch welches Mittel die Armen sowohl, als die Reichen, zum Votiren gekommen, und diesen vollkommen weh geschehen wäre, weil anderweits die Zahl der obrigkeitlichen Personen dennoch auf sie ankam. Sallust. ad Caes. de Rep. ordinanda, Rosin. lib VIII. c. 3.
Lex Sempronia (ζ), de Civitate Italis danda, wurde von dem Tib. Sempronio Graccho A. V. 520 gegeben und sollte, nach selbigem, gesammten Italiänern das Bürgerrecht ertheilet werden. Vellei lib. II. c. 2. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1.
Lex Sempronia (η), de Coloniis deducendis, wurde von dem C. Sempronio Graccho gegeben, nach dem auch die Colonien ausserhalb Italien abgeführet werden sollten. Plutarch. in C. Gracch. c. 4. Vellei. lib. II. c. 15. Liv. Epit. 59.
Lex Sempronia (θ), de Foenore, wurde A. V. 560 von dem M Sempronio. einem Tribuno plebis, gegeben, und darin der Schelmerey vorgebauet, daß, da die Wucherer von Römischen Bürgern nicht mehr Zins nehmen durften, als die Gesetze zuließen, die Bundesgenossen aber unter diesen Gesetzen nicht begriffen waren, ein Debitor die Schuld auf diese mußte schreiben lassen, mit denen er sich denn auch setzen mochte, wie er konnte, von dar an die Römischen Gesetze auch unter den Sociis gelten sollten. Liv. libr. XXXV. c. 7. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. III. cap. 11. Manut. de Legg. c. 16.
Lex Sempronia (ι), frumentaria, wurde A. V. 628 von dem C. Sempronio Graccho, als Tribuno plebis. gegeben. und wollte, daß dem Volke Mann für Mann der Scheffel Getreide aus den öffentlichen Kornhäusern für einen trientem et semissem, oder fünfthalb Assem gegeben werden sollte, zu welchem Ende das Getreide auch in gewissen Magazinen, so von ihm Horrea Sempronia hießen aufgeschüttet wurde. Plutarch. in C. Gracch. c. 4. Liv. Epit. 60. Manut. de Legg. c. 17. Rosin. lib. VIII. c. 12.
Lex Sempronia (κ), de Hereditate Attali, wurde von dem Tiberio Sempronio Graccho gegeben, und wollte daß der ererbte Schatz des Attali unter die vertheilet werden sollte, welche Felder bekommen, um sich mit Schiff und Geschirr in den Stand zu <77, 503> setzen, die Felder auch bestellen zu können. Liv. Epit. 58. Plutarch. in Gracch. c. 5.
Lex Sempronia (λ), judiciaria, wurde A. V. 630 von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und, da zuvor allemahl 300 Rathsherren auch Judices mit waren, sollten nach diesem Gesetze dergleichen auch 300, oder nach andern 600 Equites mit seyn, wodurch denn Gracchus machte, daß, da sonst Rath, und Equites wider ihn zusammenhielten, selbige nunmehr auch uneins wurden. Plutarch. in Gracch. c. 4. Liv. Epit. 60. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. II. c. 18. Manut. de Legg. c. 15. Rosin. lib. VIII. c. 21.
Lex Sempronia (μ), de Judiciis, wurde auch von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und sollte nach selbigem niemand in den Judiciis hintergangen werden. Augustin. et Hotomann. ap. Pitisc. in Lex Sempronia.
Lex Sempronia (ν), de Limitibus, wurde A. V. 620 von dem Tiberio Sempronio Graccho gegeben, und darin geordnet, daß man durch die fines actuarios, sowohl gehen möchte, als auf einem gemeinen Wege. Hygin. de limit. constituend. et Rosin. lib. VIII. c 11.
Lex Sempronia (ξ), de Magistratibus, wurde von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und sollte nach demselben keiner ein Ehrenamt wieder bekommen, wenn er von dergleichen einmahl wäre entsetzet worden. Plutarch. in C. Gracch. c. 4. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Sempronia (ο), de Militibus, wurde von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und wollte, daß den Soldaten die Kleider oder Montur umsonst gegeben, und nicht von ihrem Solde wieder abgezogen, ingleichen keiner ein Soldat zu werden gezwungen werde, der noch nicht 17 Jahr alt sey. Plutarch. in C. Gracch. c. 4. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. I. c. 15. Rosin. lib. VIII. c. 14.
Lex Sempronia (π), de Provinciis, wurde von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und darin begehret, daß der Rath noch vor den Comitiis consularibus ausmachen sollte, welche Provinzen den Bürgermeistern zufallen, diese aber hernach unter einander loosen sollten, wenn sie designiret worden, welchen jeder besonders haben sollte. Cic. pro Dom. c. 9. <77, 504> pro Balb. e. 27. Manut. de Legg. c. 10. Rosin. lib. VIII. c. 8.
Lex Sempronia (ρ), de Suffragiis, wurde auch von dem C. Sempronio Graccho gegeben, und wollte, daß alle Italiäner den Römischen Bürgern im Votiren gleich seyn sollten. Plutarch. in C. Graccho c. 4. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Sempronia (σ), de Viis muniendis, wurde ebenfalls von dem C. Sempronio Graccho A. V. 630 gegeben, und darin versehen, daß alle Straßen gepflastert, gerade zugeführet, die Pfützen und Löcher ausgefüllet, Brücken, da es nöthig war, gebauet, auf den Seiten Ränder aufgeführet, und alle Meilen mit ihren Säulchen und daran geschriebenen Zahlen der Meilen bemerket würden, mithin leicht die rühmlichste Unternehmung von allen dieses sonst unruhigen Mannes war. Plutarch. in C. Gracch. c. 4. Rosin. lib. VIII. c. 31.
Lex Servilia (α), agraria, wurde A. V. 690 von dem Tribuno plebis, P. Servilio Rullo, gegeben, und sollten nach demselben alle Ländereyen, Häuser und was unter dem L. Sylla und Q. Pompejo zur Republik gezogen worden, verkauft, für das Geld Felder in Italien angeschafft, und neue Colonien dahingeführet, anbey auch die Campanischen und Stellatischen Felder mit unter die Bürger vertheilet werden, welches Gesetz aber Cicero noch hintertrieb. Cic. Orat. tribus c Rullum; Idem contr. Pison. cap. 2. Sigon de Ant. Jur. Ital. lib. II. cap. 2. Rosin. lib. VIII. c. 10.
Lex Servilia (β), de Civitate, wurde von dem C. Servilio Glaucia gegeben, und wollte es, daß den Lateinern das Römische Bürgerrecht ertheilet werdn sollte. Cic. pro Balb. c. 24. Manut. de Legg. c. 17. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Servilia (γ), de Judicibus, wurde von dem Bürgermeister, Q. Servilio Caepione, A. V. 647 gegeben, und darin geordnet, daß Rathsherren und Ritter zugleich die Judicia zu versehen haben sollten. Cic. in Brut. c. 43. et 44. Tac. Annal. lib. XII. c. 60. Jul. Obsequens de Prodig. c. 101. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib. II. c. 18. Manut. de Legg. c. 15. Rosin. lib. VIII. c. 21.
Lex Servilia (δ), de Repetundis, wurde A. V. 663 von dem C. Servilio Glaucia, als Praetore, gegeben, und handelte mithin von Erstattung der entwendeten <77, 505> meinen Gelder. Cic. pro Rabir. Post. c. 4. Sigon. de Judic. lib. II. c. 27. Manut. de Legg. c. 22. Rosin. lib. VIII. c. 30.
Lex Sextia, de Magistratibus, wurde A. V. 386 von dem L. Sextio gegeben, und wollte, daß allemahl der eine Bürgermeister aus den Plebejis erwählet werden sollte. Liv. lib. VI. c. 42.
Lex Sicinia de Tribunis plebis, wurde A. V. 262 von dem Sp. Sicinio, als Tribuno plebis, gegeben, und wollte, daß, wenn ein Tribunus zum Volke redete, ihm niemand in die Rede fallen, widersprechen, oder sonst hindern, widrigenfalls aber Bürgen stellen sollte, daß er die ihm von den Tribunis zuerkannte Strafe bezahlen wolle, oder da er keine Bürgen stellen wollte, am Leben gestraft und dessen Güther confisciret werden sollten. Dion. Halic. lib. VII. c. 4.
Lex Silia; de Ponderibus, wurde von den beyden Tribunis plebis, P. und M. Siliis, gegeben, und sollte nach demselben ein Quadrantal Wein 80 Pfund, ein Congius 10 Pfund wiegen; Sex Sextarii sollten ein Congius, 48 Sextarii aber ein Quadrantal seyn. Sechzehen Pfund sollten in einem Modio oder Scheffel seyn, und wer dergleichen Maaß und Gewicht nicht hätte, sollte willkührlich gestraft werden. Festus in Publioa pondëra.
Lex Silvani et Carbonis, de Peregrinis, wurde A. V. 664 von den Zunftmeistern, Silvano und Carbone, gegeben, und darin gesetzt, daß wenn Fremde zu der Zeit, da das Gesetz gegeben wurde, ihre häusliche Wohnung in Italien besäßen, und innerhalb 60 Tagen von da an sich bey dem Praetore melden würden, für Römische Bürger paßiren sollten. Cic. pro Arch. c. 4. Sigon de Ant. Jur. Proy. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Sulpicia (α), de Aere alieno, wurde A. V. 665 von dem Tribuno plebis Servio Sulpicio, gegeben, und darin verboten, daß ein Rathsherr nicht über 2000 Drachmas (250 Thaler,) Schulden machen sollte. Plutarch. in Syll. c. 8. Sigon. de Ant. Jur. C. R. lib II. c. 11. Rosin. lib. VIII. c. 4.
Lex Sulpicia (β), de Bello Macedonico, wurde A. V. 553 von dem P. Sulpicio Galba, als Bürgermeister, gegeben, daß Philippus König in Mecedonien, mit Krieg angegriffen werden sollte. Liv. lib. XXXI. cap. 6.
<77, 506>Lex Sulpicia (γ), de Bello Mithridatico, wurde von dem Tribuno plebis, P. Sulpicio, gegeben, daß dem Syllae das Commando wider den Mithridatem abgenommen, und dem C. Mario gegeben werden sollte. Vellej. lib. II. c. 18. Liv. Epit. 77. Plutarch. in Mario. c. 20.
Lex Sulpicio (δ), de Civibus novis, wurde auch von nur besagtem Sulpicio A. V. 665 gegeben, und darin gesucht, daß die Italiäner, so 8 neue Tribus ausmachten, durch alle 35 alte Tribus zerstreuet werden sollten; allein es war solches Gesetz entweder nicht zu Stande gekommen, oder doch wieder von dem Sylla cassiret worden. Liv. Epit. 77. Sigon de Ant. Jur. Ital. lib. III. c. 1. Rosin. lib. VIII. c. 2.
Lex Sulpicia (ε), de Libertorum Suffragiis, wurde von eben nur besagtem Sulpicio gegeben, und gieng dahin, daß die Libertini in allen 35 Tribubus ihre Stimmen sollten geben können, da sie vorher nur zu den 4 Urbanis gerechnet wurden, und mithin wenig zu sagen hatten. Manut. de Legg. c. 9.
Lex Sulpicia Sempronia, de Templis et Aris, wurde A. V. 449 von den Bürgermeistern, P. Sempronio und P. Sulpicio, gegeben, daß niemand einen Tempel oder Altar, ohne Bewilligung des Raths, oder größtentheils der Tribunorum plebis, widman oder dediciren sollte. Liv. lib. IX. c. 46.
Lex sumtuaria war ein Gesetz, welches dem allzugroßen Aufwande, sonderlich auf Gastgeboten, Einhalt thun sollte, dergleichen waren Lex Aemilia, Antia, Cornelia, Didia, Fannia, Julia, Lacinia und Orchia.
Lex Tabellaria war ein Gesetz, welches wollte, daß die Stimmen auf Täfelchen geschrieben, und nicht mündlich gegeben werden sollten, um mit desto mehrerer Freyheit seine Meynung entdecken zu können, dergleichen Gesetze denn waren Lex Cassia, Cœlia, Gabinia und Papiria.
Lex talaria wird, dem Ansehen nach, nur zum Scherz also genannt, *
oder allenfalls auf ein altes Gesetz gesehen, darin verboten gewesen, bey Gastgeboten mit Talis zu spielen. *
<77, 507>Lex Tapulla war ebenfalls ein nur zum Scherz abgefaßtes Gesetz, wie es bey Schmausereyen gehalten werden, welches in einem lustigen Gedicht Valerius Valentinus entfasset hat. Festus in Tapullam legem, et ad eum Scaliger et Dacerius l. c. Dempster. ad Rosin. lib. V. c. 29.
Lex Tarpeia Aeternia, s. Ateria, de Multis, wurde A. V. 300 von dem Tarpejo Montano Capitolino und A. Aterio Fontilano, als Bürgermeistern, gegeben, und nach selbigen in Strafsachen ein Schaf auf einen Decussem, ein Ochs aber auf einen Centussem gesetzt. Festus in Peculatus.
Lex Terentia Cassia, frumentaria, wurde A. V. 680 von den Bürgermeistern, M. Terentio Lucullo und C. Cassio Varo, gegeben, und betraf die Erkaufung des Getreides in Sicilien, das von da nach Rom gebracht wurde. Cic. Verr. III. c. 70. V. 21.
Lex Terentilla war ein Gesetz, welches C. Terentillus Arsa, als Tribunus plebis, A. V. 291 geben wollte, und darin vortrug, durch 5 Männer eine Verfassung zu nellen, wie sich die Bürgermeister gegen die Römischen Bürger verhalten sollten; das aber nicht zu Stande kam, jedoch Gelegenheit gab, daß die Decemviri legibus scribendis erwählet, und die Gesetze der XII Tafeln entfasset wurden. Liv. lib. III. c. 9. Rosin. lib. VIII. c. 5.
Lex Thoria, de Vectigalibus, wurde von dem Tribuno plebis, Sp. Thorio, gegeben, und sollten nach solchem alle Felder von den Abgaben frey seyn, wobey zugleich versehen wurde, was etwa mit dem Hüten darauf zu beobachten seyn möchte. Cic. Brut. c. 36. de Orat. libr. II. c. 70. Sigon. de Ant. Jur. Ital. lib. II. c. 2. Manut. de Legg. c. 13. Rosin. libr. VIII. cap. 10.
Lex Titia (α), de Lusu, s. Lex Cornelia.
Lex Titia (β), de Muneribus, war ein Gesetz, welches für geleistetes Patrocinium in einer Rechtssache einiges Geschenke anzunehmen verbot. Auson. Epigr. LXXXVIII. v. 1. Tac. Annal. lib. XI. c. 3.
Lex Titia (γ), de Tutoribus, s. Lex Julia.
Lex Titia (δ), de Vectigalibus, wurde A. V. 654 von dem Tribuno plebis, Sex Titio, gegeben, und darin vorgeschrieben, daß ein Quaestor die Zinsen auch von Agris publice assignatis eintreiben solle. Val. Max. lib. VIII. c. 1. n. 3. Rosin. lib. VIII. c. 10.
<77, 508>Lex Trebonia (α), de Provinciis, wurde von dem C. Trebonio, einem Tribuno plebis, gegeben, und darin dem Pompejo Spanien, Crasso Syrien, und dem Caesari Gallien und Germanien auf 5 Jahr zugestanden und da Cato sich allzu sehr dawider sträubete, wurde er dafür auf des Trebonii Befehl in Arrest geleget. Liv. Epit. 105. Augustin. de Legg. in Trebonia, et Hotomann. Antiqu. Rom. libr. I. cap. 1. p. 237. ap. Pitisc. in Lex Trebonia.
Lex Trebonia (β), de Tribunis plebis, wurde A. V. 305. von dem L. Trebonio gegeben, und darin dahin gesehen, daß bis 10 Tribuni plebis allemahl erwählet werden sollten. Liv. lib. III. c. 64. 65. Rosin. lib. VIII. c. 6.
Lex tribunitia hieß ein Gesetz, welches ein Tribunus plebis gegeben hatte, *
oder durch welches Wahl auch der Tribunorum plebis Wahl, Amt und Gewalt bestätiget wurde. *
Lex triumphalis war ein Gesetz welches vorschrieb, wer und wie einer triumphiren sollte, besonders daß einer die Ehre nicht haben sollte, er habe denn 5000 rechtmäßige Feinde erleget. Val. Max. lib. II. c. 8. n. 1. et Hotomann. item Augustion, ap. Pitisc. in Lex triumphalis.
Lex Tullia (α), de Ambitu, wurde von dem M. Tullio Cicerone, als Bürgermeister, gegeben, und darin der unrechtmäßigen Bestrebung nach einem Ehrenamte vorgebauet. Cic. in Sext. c. 64. Idem in Vatin. c. 15. Manut. de legg. c. 5. & 28.
Lex Tullia (β), de Legatione libera, wurde auch von dem M. Tullio Cicerone, A. V 690 gegeben, und darin ausgemacht, daß die Legationes liberae nicht länger als ein Jahr währen sollten. Cic. de Legg. lib. III. c. 8. Rosin. lib VIII. c. 5.
Lex Valeria (α) de Formianis &c. wurde A. V. 568 von dem Tribuno plebis, C. Valerio Tappo, gegeben, daß die von Formiis, Fundis und Arpino, nebst dem Bürgerrechte, auch das Jus Suffragii haben sollten. Liv. lib XXXVIII. c. 36. Rosin. lib. VIII. c. 2. et 3.
Lex Valeria (β), de Magistratibus, wurde von dem n. Valerio Poplicola, nach Vertreibung der Könige, <77, 509> gegeben, und betraf sonderlich die Einrichtung des neuen Regiments. Dion. Halic. lib. V. cap. 3. Manut. de Legg. cap. 16.
Lex Valeria (γ), de Provocatione, wurde A. V. 254 von dem P. Valerio Poplicola, als Bürgermeister gegeben, und darin einem Römischen Bürger zugestanden, daß er von dem Rathe und andern Obrigkeiten allemahl an das Volk appelliren, und wider solche Appellation niemand einen Römischen Bürger sollte schlagen, binden, oder hinrichten lassen. Liv. lib. II. c. 8. Dion. Halic. lib. V. c. 3. Val Max. lib. IIII. cap. 1. n. 1. Manut. de Legg. c. 16. Rosin. libr. VII. c. 5.
Lex Valeria Horatia (δ), de Provocatione, wurde A. V. 304 von den Bürgermeistern, L. Valerio und M. Horatio, wieder erneuert, und die Appellation an das Volk jedem Römer wieder eingeräumt, nachdem selbige von den Decemuiris war aufgehoben worden. Liv. lib. III. c. 55. Manut. de Legg. c. 8. Rosin. libr. VIII. c. 2.
Lex Valeria (ε), de Provocatione, wurde abermahl von dem Bürgermeister, M. Valerio Coruo, A. V. 453 erneuet. Liv. lib. X. cap. 9. Rosin. lib. VIII. c. 2. et 3.
Lex Valeria (ζ), de Quadrante, wurde A. V. 667 von dem Bürgermeister, P. Valerio Flacco, gegeben, und darin verordnet, daß die Schuldiger ihren Gläubigern den vierten Theil wieder bezahlen, die übrigen drey Theile aber wegfallen sollten, wiewohl doch einige solche drey Theile auch lieber nur von der Zinse, nicht aber von dem Capitale verstehen wollen. Vellei. lib. II. cap. 23. Manut. de legg. c. 16. Sigon. de Ant. Jur C. R. lib. II. cap. 2. Rosin. lib. VIII. cap. 20. Boecler. ad Vellei l. c.
Lex Valeria (η), de Quaestoribus, wurde von dem Bürgermeister, P. Valerio Poplicola, gegeben, und wollte, daß jährlich 2 Quaestores von dem Volke aus den jungen Patriciis erwählet werden sollten, welche die öffentlichen Einkünfte einnahmen, verwahreten und Rechnung darüber führeten. Plutarch. in Poplicola cap. 5. Rosin. lib. VIII. cap. 6.
Lex Valeria (θ) Horatia, de Tribunis plebis, wurde von den Bürgermeistern, L. Valerio und M. Horatio ge<77, 510>geben, und darin die Tribuni plebis angenommen und bestätiget. Liv. lib. III. cap. 54.
Lex Valeria (ι), Horatia, de Comitiis tributis, wurde ebenfalls von nur besagten Bürgermeistern gegeben, und darin ausgemacht, daß, was das Volk in Comitiis tributis heissen würde, statt eines Gesetzes seyn sollte. Liv. libr. III. cap. 54. Manut. de Legg. cap. 8.
Lex Valeria (κ), de Sylla, wurde von dem L. Valerio Flacco, als Interrege, gegeben, und darin alles, als recht bestätiget, was Sylla gethan und angeordnet hatte. Cic. contra Rull. Orat. III. cap. 2.
Lex Valeria (λ), de Vectigalibus, wurde von dem P. Valerio Poplicola, als Bürgermeister, gegeben, und darin dem Volke alle Abgaben abgenommen. Plutarch. in Poplic. cap. 5. Manut. de Legg. cap. 16.
Lex Varia, de Majestate, wurde A. V. 662 von dem Tribuno plebis, Q. Vario, gegeben, und darin anbefohlen, zu untersuchen, auf wessen Verursachen die Alliirten des Römischen Volks bewogen worden, einen Krieg wider dieses anzufangen. Val Max. lib. VIII. c. 6. n. 4. Manut. de Legg. c. 21. Rosin. lib. VIII. cap. 23.
Lex Vatinia (α), de alternis Consiliis, wurde von dem Tribuno plebis, P. Vatinio, gegeben, und darin die alterna consilia verworfen *
obwohl nicht bekannt ist, was solche eigentlich gewesen *
Lex Vatinia (β), de Coloniis, wurde auch von besagtem Vatinio gegeben, und wollte, daß Caesar eine Colonie nach Nevocomum abführen sollte. Suet. Jul. Caes. c. 28. Rosin. lib. VIII. c. 9.
Lex Vatinia (γ), de Provinciis, wurde ebenfalls A. V. 694 von dem P. Vatinio gegeben, und darin versehen, daß Caesar die ihm decretirten Provinzien 5 Jahr behalten sollte. Sueton. Jul. Caes. c. 22. Cic. in Vatin. c. 15. Rosin. lib. VII. c. 8.
<77, 511>Lex Vectibulicia handelte von Freylassung der Servorum publicorum, *
was aber das Vectibulicia seyn solle, will niemand wissen, wo es nicht Vettica Publicia heisse, und also solches Gesetz von den Bürgermeistern C. Publicio Certo und Vettico Publico, A. V. 850 gegeben worden. *
Lex Viaria, wurde A. V. 703 von dem Tribuno plebis, C. Curione, gegeben, und darin dem Volke die Besserung der Strassen angerathen, worüber die Aufsicht sich Curie auf 5 Jahr ausbat. Appian. de B. C. lib. II. Cic. ad Fam. lib. VIII. Epist. 6.
Lex Villia, annalis, wurde A. V. 574 von dem Tribuno plebis, L. Villio Annale, gegeben, und darin ausgemacht, wie alt einer seyn sollte, wenn er dieses oder jenes Ehrenamt erlangen wolle, wovon denn Villius hernach mit seiner Familie eben den Zunahmen Annalis bekommen. Liv. lib XXXX c. 43. Ovid. Fast. V. v. 65. Cic. de Legg. lib. III. Rosin. lib. VIII. cap. 5. Lips. de Magistr. Rom. c. 4.
Lex Viscella, s. Visellia, de Libertinis, wurde A. V. 776 von dem Bürgermeister, L. Visellio Varo, gegeben, und darin den Libertinis verboten, sich der Rechte der Ingenuorum anzumassen, wo sie nicht das jus aureorum annulorum von dem Kaiser erlanget hätten. L. unic. C. ad l. Viscell. Rosin. lib. VIII. c. 15.
Klassifizierung: 346.05 Erbschaft, Erbfolge, Treuhandvermögen, Treuhänder Lex Voconia, de Hereditaribus mulierum, wurde A. V. 584 von dem Tribuno plebis, Q. Voconio Saxa, gegeben, und wollte, daß niemand eine Frau oder Jungfer über mehr, als den vierten Theil seiner Verlassenschaft einsetze, ob wohl einige melden, daß es gewollt, man solle gar kein Weib zu Erben einsetzen, wenigstens die censi nicht, oder die bis 100000 HS. im Vermögen hatten, welches aber hernach bis auf den vierten Theil davon, oder 25000 Sestertien gesetzet worden ist. Cic. Verr. I. c. 42. Id de Senect. c. 5. Liv. Epit. 41. Gell. lib. VII. c. 13. Rosin. libr. VIII. c. 18. Cellar. ad Plin. Paneg. cap. 42. Gronov. ad Gell. l. c.
<77, 512>